RS OGH 1975/12/2 4Ob637/75, 2Ob578/78, 6Ob718/82, 2Ob535/82, 1Ob503/88, 2Ob538/87, 10Ob529/87, 5Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §880a B
ABGB §914 IIIh
ABGB §1346 B
ABGB §1406

Rechtssatz

Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzusage erfährt demgemäß im Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung und wird als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt. Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 637/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 637/75
    Veröff: 1976/191 S 396 = SZ 48/130
  • 2 Ob 578/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 578/78
    nur: Eine Bankzusage erfährt demgemäß um Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung und wird als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt. Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus einem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen. (T1) Beisatz: Der Ausdruck "Haftung als Bürge und Zahler übernommen" steht der Annahme einer Bankgarantie nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 52/18
  • 6 Ob 718/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 718/82
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 535/82
    nur: Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. (T3) nur: Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus einem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen. (T4) Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung ist hiebe, ob nach dem Parteiwillen eine selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung eingegangen werden sollte, während es auf die gewählte Bezeichnung und die gebrauchten Ausdrücke nicht wesentlich ankommt. (T5)
  • 1 Ob 503/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 503/88
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 61/63
  • 2 Ob 538/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 538/87
    nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs. (T6)
  • 10 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 529/87
    Auch; nur T4; Veröff: ÖBA 1989,1026
  • 5 Ob 1510/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 1510/93
    Auch; nur: Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvoll Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzusage erfährt demgemäß um Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung. (T7) Veröff: ÖBA 1993,730
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Auch; nur T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 608/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 608/94
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    nur T7
  • 6 Ob 146/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 146/10d
    Auch; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der garantierenden Bank und dem Begünstigten entsteht erst mit dem Zugang des Garantieofferts bzw der Übermittlung der Garantieurkunde, ohne dass es in der Regel einer besonderen Annahme bedarf. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten