Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzusage erfährt demgemäß im Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung und wird als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt. Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010