TE OGH 1989/2/21 10Ob529/87

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***-L*** R*** AN DER T***, reg. Genossenschaft mbH, 3820 Raabs an der Thaya, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER S*** M***,

2130 Mistelbach, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen 632.638,80 S sNg (Revisionsinteresse 600.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.August 1987, GZ 13 R 120/87-22, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15.Februar 1987, GZ 15 Cg 105/86-14, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit 16.122,15 S (darin enthalten 1.465,65 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei insgesamt 632.638,80 S samt 12 % Zinsen aus 600.000 S seit dem 1.Jänner 1985. Sie behauptete, die S*** E*** Gesellschaft & Co KG (KG) in Ladendorf habe mit Kaufvertrag vom 22.April 1980 von der durch den Masseverwalter Dr. Josef S*** (Masseverwalter) vertretenen Konkursmasse Helmut S***s in Raabs an der Thaya die Liegenschaften EZ 605 und 530 je KG Raabs an der Thaya samt darauf vorhandenem Betriebsinventar (eines Geflügelschlachthofes) um den Gesamtkaufpreis von 3,000.000 S verworben. Vom Kaufpreis seien 1,250.000 S auf die Liegenschaften und 1,750.000 S auf das Inventar entfallen. Der Kaufpreis hätte in fünf aufeinanderfolgenden gleichen Jahresraten an die klagende Partei, die Pfandgläubigerin gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden müssen, und zwar erstmals am 31.Dezember 1980 und sodann am 31.Dezember der Jahre 1981 bis 1984. Für die Zahlung des Kaufpreises durch die Käuferin habe die beklagte Partei eine Bankhaftung angeboten, die bei termingerechter Zahlung des Kaufpreises am 31.Dezember 1984 enden hätte sollen. Dafür habe die beklagte Partei anstelle der klagenden Partei auf den gekauften Liegenschaften ein Pfandrecht im ersten Rang erhalten. Die entsprechenden Verträge und ihre grundbücherliche Durchführung (Löschung der alten Pfandrechte und Eintragung der neuen) seien vom Masseverwalter als Treuhänder für alle Beteiligten besorgt worden, der auch gegenüber allen Beteiligten die Haftung für die Richtigkeit und klaglose Eintragung und Löschung der Pfandrechte übernommen habe. Auch das Anbot der beklagten Partei für die Garantiezahlungen der jährlichen Kaufpreisraten sei an den Masseverwalter gerichtet, von ihm der klagenden Partei weitergeleitet und von ihr angenommen worden. Die beklagte Partei habe die für die Jahre 1980 bis 1983 vereinbarten Raten von je 600.000 S in der ersten Jännerhälfte der Folgejahre gezahlt. Deshalb habe die klagende Partei erwartet, daß sie auch die bis 31.Dezember 1984 fällige letzte Kaufpreisrate im Jänner 1985 zahlen werde. Die beklagte Partei habe dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß die Garantiefrist am 31.Dezember 1984 abgelaufen sei. Die klagende Partei habe deshalb am 8.Februar 1985 die KG als Schuldnerin des Grundgeschäftes beim Kreisgerichtes Korneuburg zu 4 Cg 50/85 auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von 600.000 S geklagt und ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung sei mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben. Alle Liegenschaften samt Inventargegenständen seien mit einem erstrangigen Pfandrecht der beklagten Partei belastet. Ein Konkurseröffnungsantrag gegen die KG sei mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die klagende Partei begehrte daher aus dem Titel des Schadenersatzes von der beklagten Partei auch die Kosten der vergeblichen Geltendmachung ihrer Forderung gegen die KG.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, aus der Formulierung der mit der Schuldnerin des Grundgeschäftes abgeschlossenen Kaufverträge ergebe sich, daß die über fünf Jahre verteilten Kaufpreisraten "spätestens bis 31. Dezember der Jahre 1980 bis 1984" zu zahlen gewesen seien. Die einzelnen Raten hätten daher auch schon vor dem jeweiligen Jahresletzten gezahlt werden und die klagende Partei hätte die Garantiehaftung der beklagten Partei schon vor der letzten Fälligkeit in Anspruch nehmen können. Diese Garantiehaftung sei mit 31. Dezember 1984 befristet gewesen. Es sei nicht vereinbart worden, daß Voraussetzung und Bedingung für das Erlöschen dieser Haftung die termingerechte Zahlung einzelner oder der letzten Kaufpreisrate durch die Käuferin wäre. Die Streitteile hätten vielmehr vereinbart, daß die Garantie am 31.Dezember 1984 unabhängig von der Zahlung offener Raten ende. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, die Garantiehaftung rechtzeitig vor dem 31.Dezember 1984 in Anspruch zu nehmen, was sie nicht getan habe. Die Zahlungsaufforderung im Jänner 1985 sei verspätet. Es sei zwar in einem Schreiben vom 24.April 1980 die Bereitschaft erklärt worden, die Garantie am 31.Dezember 1984 nur "bei termingerechter Bezahlung des Kaufpreises" enden zu lassen. Diese Formulierung sei jedoch nicht Inhalt der Garantieerklärungen geworden, die ausdrücklich bedingungslose Endtermine vorgesehen hätten. Überdies hätte die klagende Partei schon vor dem 31.Dezember 1984 vorhersehen können, daß die Käuferin wegen der allgemein bekannten schlechten finanziellen Lage ihren Ratenverpflichtungen nicht nachkommen könne. Schon deshalb hätte sie die Garantiehaftung schon vor dem 31.Dezember 1984 in Anspruch nehmen können und müssen. Die Prozeß- und Exekutionskosten gegen die Käuferin seien der beklagten Partei überhaupt nicht anzulasten.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 600.000 S samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1985 und wies das auf weitere 32.638,80 S und weitere 8 % Zinsen aus 600.000 S seit 1. Jänner 1985 gerichtete Mehrbegehren ab.

Von den auf den Seiten 7 bis 20 des erstgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellungen sei zusammenfassend hervorgehoben:

Zu der vom Masseverwalter verwalteten Masse im Konkurs Helmut S***s gehörten auch dessen Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 605 und 530 je KG Raabs an der Thaya samt dem Inventar des Geflügelschlachthofes. Die anderen Hälfteanteile standen im Eigentum der Ehegattin des Gemeinschuldners. Zur Sicherstellung der Forderungen der klagenden Partei gegen den Gemeinschuldner waren auf dessen Liegenschaftshälften im ersten Rang Pfandrechte für 6,000.000 S einverleibt. Die klagende Partei war an der Fortführung des Geflügelschlachthofes interessiert, weil sie sich davon mehr versprach als von einer Verwertung unter Auflösung des Betriebes. Weil aber einem allfälligen Käufer Klarheit darüber verschafft werden sollte, mit welchen Belastungen er konkret in welcher Zeit rechnen müsse, erklärte die klagende Partei gegenüber der Kaufinteressentin KG, sie würde sich zur Abgeltung ihres Pfandrechtes mit 3,000.000 S zufrieden geben und bei entsprechender Absicherung durch die Käuferin auch Raten akzeptieren. Wegen der Finanzierung dieses Kaufes trat die KG an die beklagte Partei heran, wobei wegen der von der klagenden Partei zugestandenen Raten kein Barkredit, sondern eine Bankgarantie gewählt wurde. Die klagende Partei beauftragte den Masseverwalter, unter Wahrnehmung auch ihrer Interessen eine Veräußerung nur unter der Bedingung vorzunehmen, daß sie 3,000.000 S gesichert erhalte, und war auch dem Masseverwalter gegenüber mit einer Sicherstellung künftig fällig werdender Raten durch eine Bankgarantie einverstanden, ohne daß dabei einschränkende Bedingungen, insbesondere zeitlicher Natur, vorhanden waren, daß also der klagenden Partei aus der Aufgabe ihrer dinglichen Sicherstellung kein höheres Sicherheitsrisiko erwachsen dürfe. Vor der Abgabe einer Garantieerklärung durch die beklagte Partei traten die nunmehrigen Streitteile miteinander nicht in Kontakt. Ein solcher erfolgte erst im Zuge der einzelnen Ratenzahlungen. Der Masseverwalter teilte die Bedingungen, unter denen die klagende Partei bereit war, ihr Pfandrecht aufzugeben und ihre Forderung auf 3,000.000 S zu reduzieren und auch die weiteren Bedingungen des mit der KG zu errichtenden Kaufvertrages als Vertreter der klagenden Partei auch der beklagten Partei in bis 23.März 1980 laufenden Telefongesprächen mit deren Geschäftsführer, aber mehrfach auch dem Leiter der Kreditabteilung, S***, mit. Dabei kam eindeutig zum Ausdruck, daß die beklagte Partei eine Bankgarantie für den gesamten Kaufpreis und die Zahlung der einzelnen Raten durch die KG abgeben und daß diese Garantie nur bei termingerechter Zahlung des Kaufpreises am 31.Dezember 1984 enden sollte. Von einer von der Zahlung des Kaufpreises unabhängigen absoluten Endigungsfrist war nicht die Rede. Mit dieser Auflage trug der Masseverwalter auch dem ihm von der klagenden Partei erteilten Auftrag Rechnung, für eine genügende Absicherung der der klagenden Partei zustehenden, dinglich gesicherten Forderung zu sorgen. Auch bei den nach dem 24.April 1980 zwischen der beklagten Partei und dem Masseverwalter geführten Telefongesprächen war nie die Rede davon, daß nunmehr anstelle der Terminisierung der Bankgarantie mit 31.Dezember 1984 bei rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises ein absoluter Endtermin treten sollte. Mit einem von ihm am 22.April 1980 verfaßten Kaufvertrag verkauften der Masseverwalter und die Ehegattin des Gemeinschuldners der KG die Liegenschaft EZ 605 und mehrere Grundstücke der Liegenschaft EZ 530 je KG Raabs an der Thaya um 1,250.000 S. Dieser Kaufpreis sollte in fünf Jahresraten von 250.000 S berichtigt werden, und zwar die erste Rate bis spätestens 31.Dezember 1980, die folgenden Raten zum 31.Dezember 1981 bis 1984. Die Gültigkeit dieses Vertrages wurde u.a. von der Erbringung einer Bankhaftung für den Gesamtkaufpreis abhängig gemacht. Die Übergabe und Übernahme in den natürlichen Besitz und Genuß der Käuferin sollte mit dem Tag der Übergabe einer Bankgarantie der Käuferin für den Gesamtkaufpreis erfolgen. Der gesamte Kaufpreis war mit allein schuldbefreiender Wirkung an die erste Pfandgläubigerin, die klagende Partei zu zahlen. Ein ähnlicher Vertrag wurde am selben Tag vom Masseverwalter als Verkäufer hinsichtlich des Inventars errichtet. Käuferin war wieder die KG, der Kaufpreis betrug 1,750.000 S, die fünf Jahresraten wurden mit je 350.000 S vereinbart. Am 24.April 1980 verfaßte der Leiter der Kreditabteilung der beklagten Partei, S***, mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der beklagten Partei, Dr. P***, ein von den Genannten unterfertigtes Schreiben an den Masseverwalter. Darin wurde diesem unter Bezugnahme auf das am 23.April 1980 mit ihm geführte Telefongespräch u.a. mitgeteilt, daß die beklagte Partei bereit sei, der klagenden Partei gegenüber für die KG nachstehend näher bezeichnete Bankgarantien zu den dort genannten Bedingungen zu übernehmen: 1. Für den Ankauf der beiden Liegenschaften .... in Höhe von 1,250.000 S. Diese Garantie reduziere sich analog der im Kaufvertrag vom 22.April 1980 genannten Abzahlung des Kaufpreises in jährlichen zum 31.Dezember - erstmals am 31.Dezember 1980 - fälligen Raten zu je 250.000 S um eben diesen Betrag. Bei termingerechter Bezahlung des Kaufpreises ende diese Garantie am 31.Dezember 1984. 2. Für den Ankauf des Inventars des Geflügelhofes in Höhe von 1,750.000 S. Die diesbezüglichen Bedingungen sind abgesehen von der Höhe der Jahresraten von 350.000 S den zu 1. genannten gleich. Die beiden Bankgarantien würden von der beklagten Partei ausgestellt werden, falls von der klagenden Partei deren auf den verkauften Liegenschaften jeweils im ersten Rang haftendes Pfandrecht über 6,000.000 S mit dem von der beklagten Partei genannten Betrag an die beklagte Partei übertragen werde. Die zur Übertragung des Pfandrechtes erforderlichen Unterlagen sowie die beiden vorgenannten Haftungserklärungen würden dem Masseverwalter in den nächsten Tagen zugesendet. Dieses Schreiben ging dem Masseverwalter zu, der der beklagten Partei telefonisch mitteilte, daß die Bankgarantie in dieser Form von der klagenden Partei angenommen würde. Daß darüber hinaus Gespräche geführt wurden, daß die beklagte Partei auch für die Zahlung von 12 % Verzugszinsen pa hafte oder Eintreibungskosten gegenüber der KG zur Mithaftung übernehmen solle, konnte nicht festgestellt werden. Hingegen wurde telefonisch abgeklärt, daß der beklagten Partei ob den zu einer EZ zusammenzulegenden Liegenschaften im ersten Rang ein Pfandrecht von 5,000.000 S eingeräumt werden und der Masseverwalter der beklagten Partei dafür haften solle, daß das Pfandrecht der klagenden Partei gelöscht und anstelle dessen das der beklagten Partei in der genannten Höhe einverleibt wird. Am 19.Juni 1980 richtete die beklagte Partei zwei Schreiben an die KG, die die Übernahme der Bankgarantie für den Liegenschaftskaufpreis bzw. den Inventarkaufpreis betrafen. Darin heißt es u.a.:

"Haftungskreditzusage. In Erledigung Ihres Antrages vom 17.6.1980

werden wir gegenüber .... (der klagenden Partei) für den Ankauf der

Liegenschaften ... (bzw. des Inventars .... die Haftung bis zum

Höchstbetrag von 1,250.000 S (bzw. 1,750.000 S) übernehmen. Diese

Garantie reduziert sich laut Kaufvertrag vom 22.4.1980 in jährlichen

Raten zu je 250.000 S (bzw. 350.000 S) ab 31.12.1980. Unsere Haftung

gegenüber der .... (klagenden Partei) wird sich im selben Ausmaß

reduzieren. Diese Haftung umfaßt eine unwiderrufliche

Garantieerklärung gegenüber .... (der klagenden Partei) sowohl

hinsichtlich der Kredithöhe als auch allfälliger Nebengebühren...

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses wollen Sie uns das Original

dieser Haftungskreditzusage mit der von Ihnen eigenhändig

unterfertigten Annahmeerklärung binnen 8 Tagen übermitteln, worauf

wir Ihnen den Haftungsbrief zur Überprüfung und Weiterleitung an den

Begünstigten zusenden werden ...". Beide Schreiben wurden am

20.6.1980 von der KG unterzeichnet der beklagten Partei mit dem

Vermerk zurückgesandt, den Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben und

damit einverstanden zu sein. Am 26.6.1980 sandte die beklagte Partei

dem Masseverwalter ein am 28.6.1980 eingelangtes Schreiben. Darin

hieß es u.a.: "Unter Bezugnahme auf die bereits mit Ihnen geführten

Telefongespräche überreichen wir Ihnen in der Anlage die beiden

Haftungserklärungen unseres Hauses gegenüber .... (der klagenden

Partei), ... Gleichzeitig übergeben wir Ihnen ein von unserem

Institut mitgefertigtes Pfandbestellungsanbot über 5,000.000 S mit

der Bitte, dieses Pfandrecht gemeinsam mit dem Eigentumsrecht der

.... (KG) ob der Liegenschaft EZ 605 KG Raabs an der Thaya

einzuverleiben. Da jedoch die Gültigkeit der beiden ....

Haftungserklärungen .... von der Verbücherung des Eigentumsrechtes

der .... (KG) und unseres Pfandrechtes ... abhängig ist, ersuchen

wie Sie, unserem Institut gegenüber die Haftung für die

ordnungsgemäße Verbücherung dieser beiden Rechte sowie für die

Löschung eventuell im Range vorgehender Pfandrechte .... zu

übernehmen. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie, beiliegende Kopie dieses Schreibens unterfertigt an uns zu retournieren. Erst nach Einlangen dieses Schreibens bei uns haben die beiden Haftungserklärungen Gültigkeit ...." Der Masseverwalter erachtete aus den gleichzeitig übermittelten Haftungserklärungen keine Änderung zu den bisherigen Vereinbarungen gegeben und sandte deshalb die ihm übermittelte Zuleitungsnote am 2.Juli 1980 der beklagten Partei mit dem Vermerk zurück, daß er sich mit vorstehendem Schreiben vollinhaltlich einverstanden erkläre. Die Note langte am 3.Juli 1980 bei der beklagten Partei ein. Mit dem an den Masseverwalter gerichteten Begleitschreiben hatte diese eine bereits ausgefüllte Pfandbestellungsurkunde über die Einräumung eines Pfandrechtes von 5,000.000 S durch die KG und zwei als "Haftungserklärung" bezeichnete, an die klagende Partei gerichtete

Schreiben folgenden wesentlichen Inhalts übermittelt: "....

Betrifft: Haftungserklärung. Wir haben davon Kenntnis, daß die .... KG die Liegenschaften EZ 605 KG Rabbs/Thaya sowie EZ 530 KG Raab/Thaya .... (das Inventar des Geflügelhofes ...) käuflich erwirbt. Der Kaufpreis beträgt S 1,250.000 (S 1,750.000) und ist in jährlichen Raten zu je S 250.000 S (S 350.000) beginnend mit 31.12.1980 zu bezahlen. Zur Sicherstellung dieses Kaufpreises ist die Übergabe einer unwiderruflichen Garantieerklärung bis 31.12.1984 vereinbart. In Erfüllung dieser Sicherstellungsverbindlichkeit aus dem vorerwähnten Kaufvertrag übernehmen wir die Haftung bis zu einem Betrag von S 1,250.000 (S 1,750.000). Wir verpflichten uns unwiderruflich, ohne Prüfung des Rechtsgrundes diesen Betrag innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Aufforderung zu bezahlen. Zahlungen auf Grund dieser Haftungserklärung werden wir nur auf Grund Ihrer schriftlichen Aufforderung leisten. Die Auszahlung erfolgt unter Ausschluß jeder Barzahlung durch Überweisung. Diese Garantie reduziert sich in demselben Ausmaß, wie sich der Kaufpreis auf Grund der jährlichen Raten verringert. Unsere Haftung ist bis 31.12.1984 befristet. ..." Der Masseverwalter brachte auch den Inhalt dieser Haftungserklärungen den zuständigen Organen der klagenden Partei zur Kenntnis. Die firmenmäßige Zeichnung für die KG auf dem Liegenschaftskaufvertrag und auf der Pfandbestellungsurkunde wurde am 21.Jänner 1981 beglaubigt. Die Übertragung des Eigentumsrechtes an die KG und die Einverleibung des Pfandrechtes der beklagten Partei über 5,000.000 S im Rang OZ 45 und eines weiteren Pfandrechtes der beklagten Partei von 1,000.000 S wurden am 17. März 1981 bewilligt. Am selben Tag entließ die beklagte Partei den Masseverwalter aus seiner persönlichen Haftung für die Einverleibung des erstgenannten Pfandrechtes. Die für die Jahre 1980 bis 1983 fällig gewordenen Kaufpreisraten wurden nie von der KG, sondern immer von der beklagten Partei gezahlt. Diese richtete immer von sich aus Mitte Dezember der jeweiligen Jahre ein Schreiben an die klagende Partei, daß diese betreffend die Garantieerklärung für die KG ersucht werde, die Kontostände per 31.Dezember (des jeweiligen Jahres) für die beiden Haftungserklärungen bekanntzugeben. Die klagende Partei reagierte regelmäßig so, daß sie noch vor dem 31.Dezember des jeweiligen Jahres die beklagte Partei ersuchte, in Erfüllung der von ihr übernommenen Verbindlichkeit dafür Sorge zu tragen, daß die KG die zum 31.Dezember fälligen Raten überweise. Dabei waren jeweils angegeben als "Jahresrate Liegenschaften" 250.000 S und "Jahresrate Inventar" 350.000 S, Gesamtsumme 600.000 S. Gleichzeitig wurde immer mitgeteilt, daß die Kontostände per 31.Dezember desselben Jahres für die beiden Haftungserklärungen sofort nach Überweisung der per 31.Dezember fälligen Beträge bekanntgegeben würden. Zusätzlich zu diesem Schreiben ersuchte die klagende Partei den Direktor der beklagten Partei mit Fernschreiben vom 14.Jänner 1982 um Überweisung der Jahresrate von 600.000 S bis spätestens 18.Jänner 1982, nachdem sie mit Schreiben vom 12.Jänner 1982 die Kontostände per 31.Dezember 1981 mit insgesamt 2,400.000 S bekanntgegeben hatte. Die beklagte Partei forderte die KG mit Schreiben vom 19.Jänner 1982 wie auch in den anderen Jahren bis 1983 auf, infolge eigener Inanspruchnahme 600.000 S auf ein Konto einzuzahlen. Nur im Jahre 1984 erfolgte keinerlei Aufforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei, die Kontostände per 31.Dezember 1984 bekanntzugeben. Deshalb wartete die klagende Partei bis 31.Dezember 1984 zu, weil vertragsgemäß die Hauptschuldnerin KG bis zu diesem Termin die letzte noch fällige Rate von 600.000 S ja zahlen hätte können.

Nachdem bis zu diesem Termin keine Zahlung vorgenommen worden war,

richtete die klagende Partei am 9.Jänner 1985 folgendes

Fernschreiben an die beklagte Partei: "Wir ersuchen um Überweisung

der Jahresrate für 1984 der .... KG in Höhe von S 600.000 bis

14.1.1985 und verweisen auf die übernommene Haftung." Die beklagte

Partei reagierte am 10.Jänner 1985 mit folgendem Fernschreiben:

".... Zu Ihrem Telex vom 9.1.1985 ... Bezugnehmend auf die

seinerzeitige Haftungserklärung vom 25.7.1980 teilen wir Ihnen mit,

daß diese Haftung bis 31.12.1984 befristet war und mit diesem Tag

abgelaufen ist. Die beklagte Partei ist daher nicht in der Lage, aus

diesem Titel irgendwelche Überweisung an Sie .... durchzuführen ..."

Bei einem Versuch, die noch offene Forderung von 600.000 S bei der KG einzutreiben, erwuchsen (der klagenden Partei) 25.394,85 S an rechtskräftig zugesprochenen Prozeßkosten (4 Cg 50/85 des Kreisgerichtes Korneuburg) und 7.243,95 S an rechtskräftig zugesprochenen Exekutionskosten (E 864/85 des Bezirksgerichtes Mistelbach).

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, daß auch für die Auslegung von Haftungserklärungen der Wille der Parteien ausschlaggebend sei. Aus den Haftungsurkunden gehe zwar eine Terminbegrenzung der Garantie mit 31.12.1984 hervor. Die beklagte Partei habe aber gegenüber der klagenden Partei noch im Zeitpunkt der Übersendung der schriftlichen Haftungserklärung mündlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beendigung der Garantie von der rechtzeitigen Zahlung des Schuldners abhängig sei. Die klagende Partei habe daher darauf vertrauen können, daß die schriftlichen Erklärungen im mündlich vereinbarten, insbesondere in dem im Schreiben vom 24.April 1980 formulierten Sinne gemeint gewesen seien, die Garantie nach dem Willen der Parteien daher am 31. Dezember 1984 nur im Falle rechtzeitiger Zahlung des zugrundeliegenden Kaufpreises enden solle. Die klagende Partei habe die beklagte Partei daher aus dem Garantievertrag am 9.Jänner 1985 rechtzeitig und begründet in Anspruch genommen. Da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, daß die beklagte Partei auch für die im Grundgeschäft vereinbarten Verzugszinsen oder für Einbringungskosten haften sollte, stehe der klagenden Partei nur der von der beklagten Partei garantierte Betrag von 600.000 S samt den gesetzlichen Zinsen seit Fälligkeit zu.

Gegen die Abweisung ihres Mehrbegehrens erhob die klagende Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, gegen den stattgebenden Teil die beklagte Partei wegen unrichtiger, mangelhafter und widersprüchlicher Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nur im Zinsenausspruch teilweise dahin Folge, daß es der klagenden Partei 5 % Zinsen seit 1. Jänner 1985 zuerkannte. Der Berufung der beklagten Partei gab es überhaupt nicht Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und für die rechtliche Beurteilung ausreichend. Zur Rechtsfrage führte die zweite Instanz aus, es sei richtig, daß für Bankgarantien, insbesondere solche, die auf internationalen Gepflogenheiten im internationalen Handelsverkehr beruhten, der Grundsatz der formellen Garantiestrenge gelte, die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, also in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden müsse, wie dies die Garantieurkunde umschreibe. Die beklagte Partei habe aber nicht nur auf Ersuchen ihres Kreditnehmers, der KG, in Form einer einseitigen Erklärung gegenüber der klagenden Partei ihre nur in der Garantieurkunde umschriebene Garantieerklärung abgegeben. Es sei vielmehr nach längeren Verhandlungen zwischen den Parteien zum Abschluß eines Haftungsvertrages gekommen, wobei die Absicht der Vertragspartner nicht in erster Linie auf die Übernahme einer abstrakten, vom Grundgeschäft gelösten, formal strengen Verpflichtung gerichtet gewesen sei, sondern vielmehr auf die Absicherung der pünktlichen Zahlung der Kaufpreisraten. Die Garantie sollte daher nur zum Tragen kommen, wenn die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur termingerechten Zahlung der einzelnen Kaufpreisraten nicht nachkommen sollte. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nach deren Erklärungen in seiner Gesamtheit im Sinne der Vertrauenstheorie auszulegen. Auch ein Garantievertrag sei nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 und 915 A*** auszulegen und könne auch so befristet sein, daß es nicht auf die Inanspruchnahme der Garantie innerhalb der Frist, sondern auf den Eintritt des Garantiefalles ankomme. Garantiefall aber sei nach dem Willen der Parteien die Zahlung der letzten Kaufpreisrate spätestens am 31. Dezember 1984. Für diesen Erfolg habe die beklagte Partei die Haftung übernommen. Erst nach dem 31.Dezember 1984 sei festgestanden, ob der Garantiefall eingetreten oder die Garantie wegen Zahlung durch die Schuldnerin hinfällig sei. Die Inanspruchnahme der Haftung der beklagten Partei sei der klagenden Partei daher erst nach dem 31.Dezember 1984 möglich gewesen. Die in der nur für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen "Garantieurkunde" - beide Streitteile seien Vollkaufleute, so daß auch das Erfordernis der Schriftlichkeit wegfalle - von der beklagten Partei gewählte Formulierung "Unsere Haftung ist bis 31.Dezember 1984 befristet", sei daher nach § 914 ABGB nach der Absicht der Parteien so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Unter Berücksichtigung der schon vorher festgelegten Bedingungen und der von der beklagten Partei einseitig, ohne besonderen Hinweis gewählten, abweichenden Formulierung (§ 915 ABGB) sei der Vertrag daher zu Gunsten der klagenden Partei auszulegen. Die Zahlungsaufforderung am 9.Jänner 1985 sei bei Bedachtnahme auf die Übung der vorangegangenen Jahre und den eingeschränkten Geschäftsbetrieb während der Weihnachts- und Neujahrsferien als rechtzeitig anzusehen. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß eine verspätete Geltendmachung mangels zwischen den Streitteilen vereinbarter Verzugszinsen jedenfalls zu Lasten der klagenden Partei gegangen wäre, weshalb der beklagten Partei aus dem Fehlen eines vereinbarten fixen Endzeitpunktes kein Nachteil erwachsen hätte können.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das Berufungsurteil im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es allenfalls zwecks Zurückverweisung an die erste Instanz aufzuheben.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Für aktenwidrig hält die Revisionswerberin den auf S 8 des Berufungsurteiles (AS 140) enthaltenen Satz: "Ein Prozeßvorbringen, die beklagte Partei sei mangels statutengemäßer Zeichnung durch ihr Schreiben vom 24.4.1980 nicht verpflichtet worden, wurde in erster Instanz nicht erstattet". Die beklagte Partei verweist diesbezüglich zutreffend auf ihren in der Tagsatzung vom 20.Jänner 1987 vorgetragenen Schriftsatz ON 11, in dem es u.a. heißt: "Bestritten wird nochmals und nachdrücklichst, daß durch unser Schreiben vom 24. April 1980 eine "Vereinbarung" zustandegekommen sei. Abgesehen davon, daß unser Vertragspartner nicht der Zeuge Dr. S***, sondern die S*** E*** GesmbH bzw. die klagende Partei war, so daß wir mit Dr. S***, der nach seinen eigenen Angaben nur als Treuhänder fungierte, keinerlei Vereinbarung abgeschlossen hatten, sowie abgesehen von der Tatsache, daß dieses Schreiben unserseits nicht firmen- bzw. statutenmäßig gezeichnet ist, sondern von Organen, die für unser Institut keine Verpflichtungserklärung abgeben können; also abgesehen von alledem geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, daß es unserseits nur als Ankündigung von Garantie- und Verpflichtungserklärungen gedacht war (siehe erster Absatz und die beiden letzten Absätze dieses Schreibens)". Dennoch liegt der im § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht vor, weil die statutengemäße Zeichnung des Schreibens vom 24.April 1980 nicht entscheidungswesentlich ist. Deshalb liegt auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) nicht vor. Die übrigen Ausführungen zum letztgenannten Revisionsgrund machen inhaltlich keine Verfahrensmängel geltend, die eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren, sondern versuchen einerseits unzulässigerweise die im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, anderseits die rechtliche Beurteilung zu bekämpfen, so daß sie insoweit der Rechtsrüge zuzurechnen sind.

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Die typische Bankgarantie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist eines Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung bzw. sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall, und zwar nicht nur dann erhält, wenn der Dritte sie vertragswidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist (so auch Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 291 mwN in FN 59; SZ 50/32 und 66; SZ 48/130 ua). Wenn auch die Garantie allgemein von keinem anderen Schuldverhältnis abhängt, so ist für die Existenz der Bankgarantie wenn nicht der rechtliche, so der tatsächliche Bestand eines Grundgeschäftes unerläßlich. Die Bankgarantie erfordert, daß die Leistung, aber auch der Erfolg oder der Nichteintritt des Schadens, der Gegenstand der Haftung sein soll, vor der Vertragserrichtung dem Umfang nach möglichst eindeutig bestimmt werden. Der Inhalt der Hauptverpflichtung kann daher im Umweg über die Vertragsauslegung für den Inhalt der Garantieverpflichtung mitbestimmend sein. Auch in bezug auf die Höhe der Garantieverpflichtung besteht kein grundsätzlicher Zusammenhang mit der Verpflichtung, zu deren Sicherung der Garantievertrag abgeschlossen wurde. Eine solche Übereinstimmung ist allerdings möglich und kommt zB bei der Rückzahlungsgarantie vor. Wenn eine solche Übereinstimmung im konkreten Fall besteht, so ist trotzdem nicht von vornherein anzunehmen, daß, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit der teilweisen Erfüllung einer geldwerten und teilbaren Leistung aus dem Grundgeschäft die Höhe der Garantieverpflichtung sukzessive nach Maßgabe der erfolgten Teilleistungen abnimmt. Diese Frage sollte daher immer geregelt werden. Ist eine sukzessive Verminderung der Garantieverpflichtung mit der teilweisen Erfüllung der Leistung aus Grundgeschäften vorgesehen, würde der Verzicht auf eine Teillieferung durch den Berechtigten des Hauptvertrages auch einem Verzicht auf die entsprechenden Teile der Garantieverpflichtungen gleichkommen (so auch Schinnerer-Avancini aaO II 293). Während der Bürge und Zahler auch ohne gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuld belangt werden kann, leistet der Garant erst, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit auf die außergerichtliche Aufforderung des Garantiebegünstigten nicht erfüllt, es sei denn, daß eine solche Aufforderung für die Inanspruchnahme der Garantie überhaupt nicht erforderlich ist (so auch Schinnerer-Avancini aaO II 295). Häufig findet sich in Garantieerklärungen ein Endtermin für die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten. Möglich, wenn auch praktisch selten, sind Befristungen der Art, daß es nicht auf die Inanspruchnahme der Garantie innerhalb der Frist ankommen soll, sondern auf den Eintritt des Garantiefalles (so auch Koziol, Der Garantievertrag 47 mwN in FN 2).

Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie (zB Koziol-Welser, Grundriß8 I 86 mwN in FN 19; SZ 52/18 uva). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden . Der objektive Erklärungswert verliert allerdings seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille ("natürlicher Konsens"), gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (so zB auch Koziol-Welser aaO 87 mwN in FN 21 und 22).

Nach den dargelegten Grundsätzen können die Garantievereinbarungen der Streitteile bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ergebnisse der ihnen vorangegangenen Verhandlungen zwischen Dr. S*** und leitenden Angestellten der beklagten Partei, auf welche diese in ihrem am 26.Juni 1980 an Dr. S*** gerichteten Schreiben, dem auch die von ihr vorbereiteten Garantieerklärungen angeschlossen waren, ausdrücklich Bezug nahm, und der von der beklagten Partei zur Bedingung der Garantieerklärungen gemachten Übertragung der erstrangigen Hypotheken der klagenden Partei auf die beklagte Partei nur so ausgelegt werden, daß sich die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei verpflichtete, dieser den von der KG in spätestens am 31.Dezember 1980 und am 31.Dezember der Jahre 1981 bis 1984 fälligen fünf gleichen Jahresraten von zusammen je 600.000 S zu zahlenden Kaufpreis für Liegenschaft und Inventar ohne Prüfung des Rechtsgrundes innerhalb von drei Tagen nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch die klagende Partei zu überweisen. Dabei sollte sich die Garantieverpflichtung nach Maßgabe der erbrachten Kaufpreisteilleistungen verringern und infolgedessen bei fristgerechter Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten durch die KG tatsächlich mit 31.Dezember 1984 erlöschen.

Die Vereinbarung dieses Endtermines ist daher so zu verstehen, daß es - jedenfalls hinsichtlich der erst am 31. Dezember 1984 fälligen letzten Kaufpreisrate - nicht auf die Inanspruchnahme der Garantie durch die klagende Partei bis zum 31.Dezember 1984, sondern auf die Nichtleistung dieser Rate bis zu diesem Endtermin durch die KG ankommen sollte. Da die Zahlung des Kaufpreises in fünf Jahresraten vereinbart war und die beklagte Partei der klagenden Partei die Zahlung dieses Kaufpreises garantierte, war die klagende Partei weder berechtigt, die Kaufpreisraten von der KG vor der jeweiligen Fälligkeit zu verlangen, noch vorher die Garantie in Anspruch zu nehmen.

Dieser Auslegung folgten die Streitteile auch hinsichtlich der am 31.Dezember 1980 bis 1983 fälligen Kaufpreisraten. Die beklagte Partei ersuchte die klagende Partei von sich aus jeweils Mitte Dezember um Bekanntgabe der Kontostände per 31.Dezember. Die klagende Partei ersuchte die beklagte Partei, für die Überweisung der Jahresrate durch die KG zu sorgen, wobei sie ankündigte, den Kontostand per 31.Dezember sofort nach Überweisung der per 31. Dezember fälligen Beträge bekanntzugeben. Am 14.Jänner 1982 ersuchte die klagende Partei, nachdem sie ihr die Kontostände per 31. Dezember 1981 mit 2,400.000 S bekanntgegeben hatte, um Überweisung der (offenbar von der KG nicht gezahlten) Jahresrate 1981.

Wäre der Garantievertrag nach der Meinung der beklagten Partei auszulegen, dann würde für die letzte Rate gar keine Garantie vorliegen, weil die klagende Partei diese erst bei Nichtzahlung bis 31. Dezember 1984 24.00 Uhr hätte geltend machen können, - bis dahin konnte die Schuldnerin noch zahlen - danach aber eine Garantie nicht mehr bestanden hätte. Daß dies nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben kann, bedarf keiner näheren Begründung. Die Behauptung der Revisionswerberin, daß die Kaufpreisraten für die Jahre 1981 bis 1984 bis spätestens 31.Dezember dieser Jahre zu berichtigen gewesen wären, widerspricht dem festgestellten Inhalt der Kaufverträge. Lediglich die erste Kaufpreisrate war bis spätestens 31.Dezember 1980 fällig.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E16937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0100OB00529.87.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0100OB00529_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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