Norm
EO §39 IRechtssatz
1. Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, diese Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485). 2. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018