TE OGH 1980/9/10 3Ob74/80

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

EO §37
EO §39 Abs1 Z6

Kopf

SZ 53/112

Spruch

Die Exszindierungsklage ist abzuweisen, wenn vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz die Anlaßexekution gänzlich beendet wurde. Die Befriedigung des betriebenen Anspruches außerhalb des gerichtlichen Exekutionsvollzuges bewirkt aber noch nicht die Beendigung der Exekution

OGH 10. September 1980, 3 Ob 74/80 (LG Feldkirch R 177/80; BG Dornbirn C 2463/77)

Text

Das Erstgericht hat die vorliegende Exszindierungsklage betreffend die Pfändung eines "Wohnzimmerbuffets" im Zuge der beim Erstgericht zu E 4388/77 von der Beklagten gegen Franz A geführten Fahrnisexekution - ohne in die Sache einzugehen - im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die beklagte Partei habe im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht, daß die Forderung, die mit der Anlaßexekution betrieben werde, bereits seit 19. Oktober 1978 vollständig befriedigt sei; sie sei daher mit der Einstellung der Anlaßexekution einverstanden. Die klagende Partei habe ihrerseits auch bestätigt, daß die betriebene Forderung vollständig befriedigt worden sei. Nach Ansicht des Erstgerichtes sei daher wegen Beendigung der Exekution infolge gänzlicher Befriedigung der betreibenden Partei ein Rechtschutzinteresse der klagenden Partei bezüglich ihres Exszindierungsanspruches nicht mehr gegeben.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt zurück. Es vertrat die Ansicht, daß die klagende Partei erst dann klaglos gestellt sei, wenn die beklagte (betreibende) Partei die Einstellung der Anlaßexekution bewirkt habe. Die klagende Partei sei daher ungeachtet der Aufschiebung der Exekution berechtigt, ihren Exszindierungsanspruch bis zur endgültigen Einstellung des Exekutionsverfahrens geltend zu machen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Grundsatz, daß das Klagebegehren abzuweisen ist, wenn die beklagte Partei vor Schluß der Verhandlung erster Instanz erfüllt hat (EvBl. 1967/373; EvBl. 1972/20 u. a.) ist in einem Exszindierungsprozeß dann anzuwenden, wenn die Anlaßexekution in Ansehung der exszindierten Pfandsachen vor Schluß der Verhandlung erster Instanz eingestellt wurde (Heller - Berger - Stix, 481; EvBl. 1967/373; JBl. 1977.650 u. a.). Der Einstellung der Exekution ist gleichzusetzen die gänzliche Beendigung der Anlaßexekution infolge Befriedigung der Forderung der betreibenden Partei. Eine Beendigung der Exekution liegt aber nur dann vor, wenn die Exekution durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat; in einem solchen Fall ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Einstellung der Exekution nicht mehr möglich (Heller - Berger - Stix, 485 f.; EvBl. 1960/260; EvBl. 1968/79 u. a.). Von einer Beendigung der Exekution in diesem Sinne kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Befriedigung des betriebenen Anspruches außerhalb des gerichtlichen Exekutionsvollzuges, also etwa durch außergerichtliche Zahlung, vorgenommen worden ist. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz war die Anlaßexekution weder gänzlich oder zumindest in Ansehung des exszindierten Gegenstandes eingestellt noch durch den Exekutionsvollzug beendet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war daher die klagende Partei noch nicht klaglos gestellt (vgl. EvBl. 1967/373). Das Erstgericht hätte daher die Klage nicht wegen Erfüllung des Klagsanspruches abweisen dürfen.

Anmerkung

Z53112

Schlagworte

Anspruchsbefriedigung außerhalb des Exekutionsvollzuges bewirkt noch, nicht Beendigung der Exekution, Exekution, Beendigung der - vor Schluß der Verhandlung führt zu, Klagsabweisung bei Exszindierung, Exekution, Anspruchsbefriedigung außerhalb der - bewirkt noch nicht die, Beendigung der -, Exszindierungsklage, Klagsabweisung bei Beendigung der Anlaßexekution, vor Schluß der Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0030OB00074.8.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19800910_OGH0002_0030OB00074_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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