Norm
EO §224 Abs1Rechtssatz
Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist.Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach Paragraph 224, Absatz 2, EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003725Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00231_7500000_004