Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Für die Aufseherqualifikation bei Beförderung anderer Betriebsangehörige ist maßgeblich, dass die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Fahrt selbst besonders aufgetragen wurde; es genügt vielmehr, dass sie in den Rahmen der Gesamterledigung der übertragenen Aufgabe gehört und - wenigstens nach der bestehenden Übung - auch deren Durchführung dient.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, ArbeitsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0085542Im RIS seit
16.12.1975Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023