RS OGH 2017/5/30 4Ob71/75, 4Ob92/85, 14Ob68/86, 9ObA13/96, 9ObA8/97k, 9ObA141/97v, 9ObA84/98p, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1976
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Norm

ABGB §1162 IAa
AngG §27 A5
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Berechtigung, berechtigt, begründet, Verkehrskreise, Verkehrsanschauung, Maßstab, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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