RS OGH 1976/2/5 11Os185/75, 12Os54/78, 9Os129/79, 11Os2/85, 11Os86/87

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Veröffentlicht am 05.02.1976
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Norm

FinStrG §55
StPO §211 Abs1
UStG 1972 §24 Abs2
UStG 1972 §24 Abs3

Rechtssatz

Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der §§ 33 (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der §§ 53 Abs 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (§ 24 Abs 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0076369

Dokumentnummer

JJR_19760205_OGH0002_0110OS00185_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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