RS OGH 1987/9/8 11Os185/75, 12Os54/78, 9Os129/79, 11Os2/85, 11Os86/87

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Veröffentlicht am 05.02.1976
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Rechtssatz

Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der §§ 33 (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der §§ 53 Abs 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (§ 24 Abs 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der Paragraphen 33, (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0076369

Dokumentnummer

JJR_19760205_OGH0002_0110OS00185_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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