Norm
StGB §6 GRechtssatz
Schadensvorstellungen und Wertvorstellungen: Die im § 6 StGB umschriebenen Bewußtseinsformen der Fahrlässigkeit schließen es geradezu aus, die strafrechtliche Zurechenbarkeit des bewirkten Schadens an bestimmte Wertvorstellungen oder Schadensvorstellungen des Täters zu binden (vgl SSt XLI/65 = EvBl 1971/202 für den bedingten Vorsatz).Schadensvorstellungen und Wertvorstellungen: Die im Paragraph 6, StGB umschriebenen Bewußtseinsformen der Fahrlässigkeit schließen es geradezu aus, die strafrechtliche Zurechenbarkeit des bewirkten Schadens an bestimmte Wertvorstellungen oder Schadensvorstellungen des Täters zu binden vergleiche SSt XLI/65 = EvBl 1971/202 für den bedingten Vorsatz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089423Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0090OS00109_7500000_002