TE OGH 1989/11/21 15Os88/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin G*** und Peter W*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11.Mai 1989, GZ 11 d Vr 330/87-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, beider Angeklagten sowie der Verteidiger Dr. Willheim und Dr. Kunert zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, wird im Ausspruch, durch die Tat sei ein Schaden in der Höhe von 188.026 S entstanden, in deren darauf beruhender Unterstellung unter § 126 Abs. 1 Z 7 StGB und im Strafausspruch aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Constantin G*** mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützt ist, und beide Angeklagten mit ihren Berufungen werden darauf verwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Constantin G*** und Peter W*** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, ersterer als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach haben am 20.Jänner 1987 in Schmida

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W*** dadurch, daß er die Schlägerung von 19 Linden, fünf Eichen, zwei Pappeln und zwei Kastanienbäumen auf dem (zur Hälfte im Eigentum des Georg S*** gestandenen) Grundstück "EZ" (richtig: Nr.) 202 der KG Schmida veranlaßte, fremde Sachen zerstört und

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G*** dadurch, daß er W*** hiezu beauftragte, letzteren zur Zerstörung fremder Sachen bestimmt,

wobei durch die Tat 188.026 S Schaden entstanden sei. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß G*** als zweiter (außerbücherlicher) Hälfteeigentümer des Grundstücks zwar vertraglich zu dessen Bewirtschaftung berechtigt war, daß sich aber dieses Bewirtschaftungsrecht nicht auch auf die inkriminierte Schlägerung erstreckte und daß beiden Angeklagten sowohl das als auch das Miteigentum des S*** an den Bäumen sowie das Fehlen seiner Zustimmung zur Schlägerung bewußt war (US 3, 5/6, 8/9, 12); die Höhe des durch letztere entstandenen Vermögensschadens leitete es aus dem zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem Grundstück erforderlichen Aufwand ab (US 6, 12/13).

Rechtliche Beurteilung

Den jeweils auf Z 5 a, 9 lit. a und 9 lit. b sowie von G*** zudem auf Z 11 und von W*** überdies auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.

Indem sie mit ihren zuerst relevierten Rechtsrügen (Z 9 lit. a) die Annahme des Eintritts eines tatbedingten Vermögensschadens bei Georg S*** bekämpfen sowie teils unter Geltendmachung von Feststellungsmängeln, einen vormaligen wirtschaftlichen Nutzen der geschlägerten Bäume für jenen negieren, bestreiten die Beschwerdeführer die "Sach"-Qualität des durch die inkriminierte Schlägerung zerstörten Baumbestandes im Sinn des § 125 StGB; die darauf bezogenen Einwände sind indessen nicht zielführend. Denn als Tatobjekte der in Rede stehenden Strafbestimmung kommen unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert jedenfalls alle körperlichen Gegenstände mit (nicht ganz unerheblichem) Gebrauchswert in Betracht, bei dessen Prüfung auch ein allfälliges Affektionsinteresse des Berechtigten mitzuberücksichtigen ist (vgl. jeweils zu § 125 StGB, Kienapfel BT II RN 2 f., 14 bis 16, und Leukauf-Steininger Komm.2 RN 3 entgegen Bertel im WK Rz 7 f.). Ein derartiges Interesse des genannten Miteigentümers und dessen vorsätzliche Schädigung daran durch die Angeklagten hat aber das Schöffengericht mit Bezug auf die historische Einheit des in seinem Alleineigentum gestandenen Schlosses Schmida mit den von letzterem sternförmig wegführenden drei "Alleen", zu deren mittlerer die tatgegenständlichen Bäume gehörten, ausdrücklich als erwiesen angenommen (US 3, 5, 9 bis 11), sodaß es darauf, ob diese einen wirtschaftlichen Wert hatten oder für den Berechtigten von wirtschaftlichem Nutzen waren, im hier aktuellen Zusammenhang nicht ankommt.

Dementsprechend gehen die darauf bezogenen Tatsachenrügen beider Beschwerdeführer (Z 5 a) schon deswegen fehl, weil sie keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen betreffen. Jene Beschwerdeeinwände des Angeklagten W*** hingegen, wonach die Konstatierung seines Wissens davon, daß sich S*** in einem Naturschutz-Verfahren für die Erhaltung der hier interessierenden "Allee" eingesetzt hat (US 5), durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt sei (Z 5), ist im Hinblick darauf nicht stichhältig, daß sich das Schöffengericht bei dieser Feststellung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen B*** (S 262 f.), F*** (S 285 f.) und R*** (S. 286 f.), sondern durchaus auch auf die in der Mängelrüge nur unvollständig zitierten Bekundungen des durch die Schlägerung in seinem Eigentumsrecht verletzten Miteigentümers (S 261 f.) zu stützen vermochte (US 9 bis 11).

Gegen die Richtigkeit der weiteren Konstatierung hinwieder, daß auch dem zuletzt genannten Beschwerdeführer das Hälfteeigentum des Georg S*** an dem in Rede stehenden, für ihn also "fremden" Baumbestand zur Tatzeit bewußt war (US 5, 12), bestehen nach sorgfältiger Prüfung seiner dagegen vorgebrachten Argumente im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken (Z 5 a). Seinem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand (Z 9 lit. b, der Sache nach indessen Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die bekämpfte Feststellung auch sehr wohl, und zwar durchaus mängelfrei begründet, indem es auf seinen Wissensstand aus verschiedenen behördlichen Verfahren verwies (US 5); insbesondere von einer "Aktenwidrigkeit" (gemeint: mangels Deckung durch Verfahrensergebnisse nur offenbar unzureichenden Begründung) des Hinweises darauf, daß auch er im erwähnten Naturschutz-Verfahren für Maria H*** (als bücherliche Hälfteeigentümerin des von G*** bewirtschafteten Grundstücks) eingeschritten ist (US 5), kann nach dem Inhalt der im betreffenden Verwaltungsakt (AZ II/3-552-H-7-9-1987 des Amtes der NÖ. Landesregierung) erliegenden Verhandlungsschrift vom 10. November 1983 keine Rede sein (Z 5).

Soweit er die bekämpfte Konstatierung im Rahmen einer Rechtsrüge (Z 9 lit. b, inhaltlich aber Z 9 lit. a) übergeht, mit der er die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) - hier aber der Sache nach einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum (§ 5 StGB arg. e contr.) - reklamiert, bringt er daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung, dadurch jedoch, daß er die inkriminierte Schlägerung auf Anordnung G*** veranlaßte, wird sein festgestellter Vorsatz, solcherart fremde Sachen zu zerstören, entgegen seiner Beschwerdeauffassung (Z 9 lit. a) in rechtlicher Hinsicht keineswegs in Frage gestellt, sodaß für Erörterungen darüber, ob ihm hiezu allenfalls nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, kein Raum war.

Ähnliches gilt für die Beschwerdebehauptung des Angeklagten G***, er sei im Hinblick auf eine schon anläßlich der Vereinbarung vom 6.Dezember 1982 über die Aufteilung der Bewirtschaftung des im Miteigentum gestandenen Grundvermögens ins Auge gefaßte künftige Realteilung der Meinung gewesen, das Grundstück mit der tatgegenständlichen Süd-"Allee" werde dann in sein alleiniges Eigentum fallen: für sein als erwiesen angenommenes Wissen vom aufrechten Bestand des Miteigentums zur Tatzeit und seinen dementsprechenden Vorsatz, durch die Anordnung der Schlägerung fremde Sachen zerstören zu lassen, konnte eine Erwartung der künftigen Erlangung des Alleineigentums nicht von Belang sein, sodaß zu Feststellungen darüber unter diesem Aspekt kein Anlaß bestand (Z 9 lit. a).

Auch einem Irrtum - der im übrigen entgegen der (alternativen) Rechtsansicht des zuletzt genannten Beschwerdeführers nicht das Tatbestandsmerkmal "fremd" in § 125 StGB betroffen, also keinen insoweit vorsatzausschließenden Tatbildirrtum, sondern vielmehr einen (eine vermeintliche Rechtfertigung ihres tatbestandsmäßigen Verhaltens betreffenden) privilegierenden Sachverhalts- (§ 8 StGB) oder entschuldigenden Verbotsirrtum (§ 9 StGB) bedeutet hätte - des Inhalts, daß sie selbst ohne Zustimmung des an der Erhaltung des Baumbestandes interessiert gewesenen Miteigentümers zur Schlägerung berechtigt seien, sind beide Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen (US 7 bis 12) nicht unterlegen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der hiemit relevierten Tatsachenannahmen (Z 5 a) vermag der Angeklagte G*** mit seinen dagegen erhobenen Einwänden, mit denen er sich auf die schon erwähnte Bewirtschaftungsregelung einschließlich der dabei in Aussicht genommenen Realteilung beruft, nicht zu erwecken. Soweit er sich über jene Konstatierungen hinwegsetzt und davon ausgeht, daß er der Meinung gewesen sei, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen zur Schlägerung berechtigt gewesen zu sein, führt er daher die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) abermals nicht gesetzmäßig aus. Gleiches gilt für seinen damit unternommenen Versuch, der in Wahrheit auf beweiswürdigenden Überlegungen beruhenden Ablehnung seiner in Rede stehenden Verantwortung eine unrichtige Rechtsansicht zu unterstellen: bezieht sich doch der solcherart bekämpfte Hinweis auf die alleinige Relevanz des Buchstandes zur Zeit der Tatbegehung keineswegs auf die hier aktuelle Behauptung der irrtümlichen Annahme einer Berechtigung zum Entfernen der Bäume, sondern unmißverständlich bloß auf sein mit der Beschwerde nicht mehr aufgegriffenes weiteres Argument, bei letzteren habe es sich gar nicht um "fremde" Sachen gehandelt, weil er S*** auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf dessen Liegenschaftshälfte geklagt habe (US 7/8). Die vom Erstgericht nur für den Fall, daß tatsächlich ein Verbotsirrtum unterlaufen wäre, angestellten Erwägungen aber sind nach dem Gesagten unaktuell, sodaß die dagegen erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. b, sachlich zum Teil auch Z 5) auf sich beruhen kann.

Der Angeklagte W*** hinwieder negiert mit der Geltendmachung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit. b) über die auch von ihm mit Bezug auf die Bewirtschaftungsvereinbarung vom Dezember 1982 behauptete irrtümliche Annahme eines die Schlägerung rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) gleichfalls die diese Verantwortung ausdrücklich ablehnenden zuvor angeführten Konstatierungen; der Sache nach bekämpft er damit nur prozeßordnungswidrig die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Ob schließlich das Erstgericht ein hier aktuelles Unrechtsbewußtsein der Angeklagten in Ansehung der Sachbeschädigung zu Recht oder zu Unrecht aus einem Zuwiderhandeln gegen Naturschutz-Bestimmungen abgeleitet hat, kann im Hinblick darauf unerörtert bleiben, daß ihnen nach den Urteilsfeststellungen wie schon gesagt jedenfalls (auch) die mit der Schlägerung verbundene Verletzung der Rechte des Miteigentümers bewußt war. Die bisher geprüften Beschwerdeeinwände gegen den Schuldspruch zum Grundtatbestand des § 125 StGB schlagen demnach allesamt nicht durch.

Schon darnach erweist sich aber auch die vom Angeklagten W*** mit einer weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit. b) angestrebte Annahme einer mangelnden Strafwürdigkeit seiner Tat (§ 42 StGB) als ungerechtfertigt.

Denn dabei handelte es sich - wie das Erstgericht auf Grund des zeitlichen Ablaufs der Schlägerungsaktion, zu deren Durchführung die dazu herangezogenen Arbeiter eine andere Tätigkeit unterbrechen mußten, mit gutem Grund hervorhob - um ein überaus konsequentes Vorgehen beider Angeklagten nach Art einer "Nacht- und Nebel-Aktion", die mit weitgehendem Erfolg darauf abgestellt war, die Wirksamkeit zu erwartender Abwehrmaßnahmen von vornherein auszuschließen und so das Gelingen einer weithin mißbilligten rechtswidrigen Entfernung von insgesamt 37 Bäumen zu sichern. Bei einem derartigen Tatverhalten kann von einer geringen Täterschuld, also von einem erheblichen Zurückbleiben des in der Tat manifestierten Schuldgehalts hinter dem mit der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten (SSt. 47/55 uva), nicht mehr gesprochen werden. Bereits deswegen (§ 42 Z 1 StGB) kam der reklamierte Strafbarkeitsausschluß nicht in Betracht. Im damit erörterten Umfang waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

In bezug auf die bei der Sachbeschädigung als qualifizierender Umstand strafrechtlich relevante Höhe des tatbedingten Vermögensschadens freilich ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, daß ein durch irreparable Eingriffe in die Substanz herbeigeführter Schaden "an der" Sache (§ 126 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 StGB) - anders als ein durch ihren Diebstahl verursachter (vgl. abermals Kienapfel BT II § 125 RN 14-16 sowie Allg. Vorbem. RN 21 f.) - nicht nach den Kosten von deren Ersatz durch eine (wiewohl funktionell gleichwertige, in ihrer Substanz aber doch) andere Sache, also nicht nach ihrem Wiederbeschaffungswert zu bemessen ist. Eben deswegen, weil es dabei um den an der irreparabel beschädigten oder zerstörten Sache selbst entstandenen Schaden geht, kommt es allerdings entgegen der Beschwerdeauffassung auch nicht auf die durch die Tat bewirkte Veränderung im Wert des Gesamtvermögens ihres Eigentümers oder eines bestimmten Teiles von dessen Vermögen (wie hier: des Grundstücks, auf dem die Bäume standen) an, zu dem die betreffende Sache gehört und innerhalb dessen gegebenenfalls ein Vorteilsausgleich (wie allenfalls hier: durch die etwaige Steigerung des Grundstückswertes infolge einer tatbedingten Erleichterung der landwirtschaftlichen Nutzung) stattzufinden hätte. Maßgebend ist vielmehr allein jener Wert, den die nicht mehr reparable Sache zur Tatzeit hatte, also ihr durch die Anschaffungskosten abzüglich einer nach Maßgabe ihres Erhaltungszustandes und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer festzusetzenden Amortisationsquote zu bestimmender Zeitwert (vgl. SSt. 54/83 sowie, jeweils zu § 126 StGB, Leukauf-Steininger aaO RN 32 f., Kienapfel aaO RN 25 und Bertel aaO Rz 30).

Da das angefochtene Urteil Feststellungen darüber - gleichwie zur Frage, welche Schadenshöhe vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt war (vgl. hiezu abermals SSt. 54/83 ua) - vermissen läßt, war in bezug auf den Ausspruch, daß durch die Tat ein Schaden in der Höhe von 188.026 S entstand, sowie in Ansehung ihrer darauf beruhenden Unterstellung unter die Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z 7 StGB in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Beschwereeinwände bedarf. Auf die damit notwendigerweise verbundene Aufhebung auch des Strafausspruchs waren der Angeklagte G*** mit seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) sowie beide Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen.

Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß dem Schöffengericht zudem ein Rechtsirrtum dadurch unterlief, daß es das Tatverhalten des Angeklagten W***, der selbst keine (dem Wortlauttatbestand des § 125 StGB entsprechende) Ausführungshandlung zur Sachbeschädigung setzte, als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt gleichfalls als (durch die Veranlassung der vorsatzlos handelnden Arbeiter zum Fällen der Bäume begangene) Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) beurteilte; diese Fehlbeurteilung kann im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten auf sich beruhen.

Anmerkung

E19009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00088.89.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_0150OS00088_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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