Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß eine bestimmte Vertretungshandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird, begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Winkelschreiberei; die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht (§ 1 lit b WinkelschreiberV) bzw er muß "gewerbsmäßig" tätig werden (Art VIII Abs 1 lit d EGVG), wobei § 1 lit b WinkelschreiberV noch das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.Der bloße Umstand, daß eine bestimmte Vertretungshandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird, begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Winkelschreiberei; die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht (Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV) bzw er muß "gewerbsmäßig" tätig werden (Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG), wobei Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV noch das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038295Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_002