Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß eine bestimmte Vertretungshandlung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird, begründet noch keinen Verstoß gegen das Verbot der Winkelschreiberei; die unberechtigten Vertretungshandlungen müssen vom Täter zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht (§ 1 lit b WinkelschreiberV) bzw er muß "gewerbsmäßig" tätig werden (Art VIII Abs 1 lit d EGVG), wobei § 1 lit b WinkelschreiberV noch das Erfordernis der "gewinnsüchtigen Absicht" normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038295Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_002