Norm
EheG §50Rechtssatz
§ 50 EheG setzt nicht voraus, daß die Verantwortlichkeit des Ehegatten zur Gänze ausgeschlossen ist, es genügt vielmehr, wenn diese erheblich beeinträchtigt ist.Paragraph 50, EheG setzt nicht voraus, daß die Verantwortlichkeit des Ehegatten zur Gänze ausgeschlossen ist, es genügt vielmehr, wenn diese erheblich beeinträchtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022