RS OGH 1992/7/30 7Ob535/76, 8Ob514/76 (8Ob515/76), 5Ob672/80, 3Ob642/82, 1Ob555/85, 4Ob528/87, 1Ob70

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Rechtssatz

§ 50 EheG setzt nicht voraus, daß die Verantwortlichkeit des Ehegatten zur Gänze ausgeschlossen ist, es genügt vielmehr, wenn diese erheblich beeinträchtigt ist.Paragraph 50, EheG setzt nicht voraus, daß die Verantwortlichkeit des Ehegatten zur Gänze ausgeschlossen ist, es genügt vielmehr, wenn diese erheblich beeinträchtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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