Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Kommt nach der Aktenlage nur eine Forderung (EvBl 1965/93) bzw nur eine unbeschränkt pfändbare Forderung (EvBl 1970/236) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich, kommen hingegen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, so dass ohne nähere Angaben unklar ist, was den Gegenstand der Exekution bilden soll, oder so und inwieweit die als Exekutionsobjekt bezeichneten Forderungen pfändbar sind, so sind die zur Abgrenzung notwendigen Angaben erforderlich (EvBl 1967/423, 1970/83, 1971/311).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016