Rechtssatz
In dem nicht allgemein durch Gesetz geregelten, sondern durch Gewohnheit entstandenen Treuhandrecht gilt das Surrogationsprinzip. Danach fällt alles, was am Treugut zuwächst oder an dessen Stelle tritt ( zB der Treffer des gezogenen Loses ), dem Treugeber zu. Dies gilt auch für ein allein aus dem treuhändig verwalteten Pachtrecht an Grundstücken wenn auch erst nachträglich entstandenes Anwartschaftsrecht auf Einräumung des Eigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008921Im RIS seit
01.04.1976Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024