Norm
StGB §229 Abs1Rechtssatz
Als "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.Als "Unterdrücken" im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022