RS OGH 1988/5/18 9Os27/76, 10Os84/77, 12Os188/78, 14Os75/88

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Veröffentlicht am 12.05.1976
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Rechtssatz

Das gewaltsame Eindringen in einen Raum ist ausschließlich in der Z 1 des § 129 StGB normiert, die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung kann nicht der Z 3 des § 129 StGB untergeordnet werden.Das gewaltsame Eindringen in einen Raum ist ausschließlich in der Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB normiert, die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung kann nicht der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB untergeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093611

Dokumentnummer

JJR_19760512_OGH0002_0090OS00027_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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