TE OGH 1988/5/18 14Os75/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.März 1988, GZ 1 b Vr 286/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut H*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 3 (richtig: Z 2) und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 9.Jänner 1988 in Wien fremde bewegliche Sachen (in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert) anderen durch Einbruch (in einen abgeschlossenen, in einem Gebäude befindlichen Raum) "bzw. Aufbrechen einer Sperrvorrichtung" (vgl. aber Ö*** 1976/212 zu § 129 Z 1 und 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1.) weggenommen, und zwar der Hilde K*** nach Aufbrechen der Eingangstür (US 7) zu deren Cafe "W***" in Wien 1., Postgasse 2, einen Bargeldbetrag von 1.029 S;

2.) wegzunehmen versucht, und zwar

a)

dem Andreas S*** nach Aufbrechen der Eingangstüre (US 7) zu dessen Friseursalon in Wien 1., Dr. Karl-Lueger-Platz 4, sowie einer Holzblindlade (also eines Behältnisses iS § 129 Z 2 StGB) einen Bargeldbetrag von 775 S und weiteres verwertbares Diebsgut;

b)

dem Werner F*** nach Aufbrechen der Eingangstüre (US 5, 7) zu dessen Cafe "FOR TWO" in Wien 1., Dorotheergasse 4, Bargeld und anderes verwertbares Diebsgut.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Ebensowenig bedarf das Urteil in Ansehung der irrigen Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB (anstatt Z 2) einer amtswegigen (§ 290 Abs 1 StPO) formellen Korrektur, da sich diese bloße Vertauschung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (Ö*** 1979/212 zu § 129 Z 1 - 3 StGB in bezug auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO).

Durch die Abweisung des Antrages auf Einholung einer Auskunft der Z*** DER G*** W*** zum Nachweis des aufrechten

Bestandes eines Bankkontos des Angeklagten (mit einem Habensaldo von 16.000 S - vgl. S 145) wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verkürzt. Denn wie sich aus dem Zwischenerkenntnis (S 182) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung keineswegs eine gegebene finanzielle Notlage als Tatmotiv vorausgesetzt, weshalb den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Erörterungen darüber, ob die von der ungenannt gebliebenen Tatzeugin gegebene Personsbeschreibung (S 31) des Täters auf den Angeklagten zutrifft, konnten unterbleiben, weil ja er im Friseursalon des Andreas S*** (Faktum 2/a) von der Polizei auf frischer Tat betreten worden ist und die Zeugin bei einer nachträglichen telefonischen Befragung angegeben hat, daß "der Mann, den sie beobachtete, von der Polizei festgenommen wurde" (S 31). Aus diesen Angaben ließen sich daher Anhaltspunkte für die vom Angeklagten behauptete bloße "Nachtäterschaft" (S 68, 142) keinesfalls ableiten.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider geht aus den Urteilsgründen in Verbindung mit den Aktenzitaten eindeutig hervor, daß im Müllcontainer in der Nähe des Tatortes u.a. ein (größerer) Rollgabelschlüssel (US 4, 6), hingegen bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ein weiterer (kleinerer) Rollgabelschlüssel und eine Wasserpumpenzange (US 5, 6) sichergestellt wurden, wobei in beiden Rollgabelschlüsseln sowie in der Wasserpumpenzange materialidente türkisfarbene Fasern festgestellt wurden und damit die entscheidende Verbindung zwischen dem am Tatort aufgefundenen Einbruchswerkzeug und dem Angeklagten hergestellt worden ist (US 6 und S 87). Sein Einwand, es sei nicht klar erkennbar, welcher Örtlichkeit das Erstgericht "den" (Einzahl !) Rollgabelschlüssel zuordnet, beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis, das durch einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hervorgerufen worden ist: der im Müllcontainer vorgefundene Rollgabelschlüssel wurde nämlich auf Urteilsseite 4 versehentlich als "Rohrgabelschlüssel" bezeichnet (vgl. die Benennung des Werkzeugs im Gutachten S 87 sowie die entsprechenden Lichtbilder S 93).

Mit der Behauptung, die Erhebungen seien infolge Unterlassung der Ausforschung der anonymen Informantin der Polizei zwecks Aufklärung von angeblichen Ungereimtheiten ("Widersprüchen") ihrer Wahrnehmungen (die darin gelegen sein sollten, daß sie den Täter zwar beim Betreten des Friseurgeschäftes, nicht aber auch beim Wegwerfen des Einbruchswerkzeuges in den Müllcontainer beobachtet hat) unvollständig geblieben, wird kein Begründungs- (Z 5), sondern ein Verfahrensmangel (Z 4) geltend gemacht, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich geht der Angeklagte nicht - wie dies Voraussetzung für den Nachweis eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - von den im Urteil als erwiesen angenommenen Tatsachen aus, vielmehr übt er bloß unzulässige Kritik an der Beweiskraft der erstinstanzlichen Argumentation.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.

Anmerkung

E14104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00075.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0140OS00075_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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