Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach § 56 StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß § 57 StPO des zunächst gemäß § 56 StPO einbezogenen (früheren) Strafverfahrens - getrennt zu führen.Will das Gericht bedingte Strafnachsicht bezüglich einer während der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit begangenen (neuen) Straftat gewähren, hat es entweder den Festsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft zum alten Verfahren abzuweisen oder aber beide Verfahren, - sei es durch Abweisung des nach Paragraph 56, StPO gestellten Vereinigungsantrages, sei es durch Ausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO des zunächst gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenen (früheren) Strafverfahrens - getrennt zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087771Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009