Norm
EheG §50Rechtssatz
Der Begriff der geistigen Störung im § 50 EheG deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Geisteskrankheit.Der Begriff der geistigen Störung im Paragraph 50, EheG deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Geisteskrankheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056630Dokumentnummer
JJR_19760623_OGH0002_0080OB00514_7600000_001