Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Z 3 (allenfalls 2) des Abs 1 noch des vorletzten Absatzes des § 281 StPO beschwert erachten.Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, kann er sich durch den Umstand, daß ihm selbst keine Akteneinsicht gewährt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 3, (allenfalls 2) des Absatz eins, noch des vorletzten Absatzes des Paragraph 281, StPO beschwert erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096762Dokumentnummer
JJR_19760630_OGH0002_0120OS00087_7600000_001