TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/10 B1862/98

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Veröffentlicht am 10.12.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art1 ff
AsylG 1997 §6 Z3
AsylG 1997 §19 Abs2
FremdenG §61 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags mangels Vorliegens einer Entscheidung der zuständigen Behörde über diesen Antrag

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 15.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - vermutlich ein Staatsbürger von Sierra Leone - ist nach seinen Angaben am 31. Juli 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. August 1998 den Asylantrag gemäß §6 Z3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. August 1998 stattgegeben wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Antrag, dem Asylwerber eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wurde mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß §6 Abs1 AVG an die Behörde erster Instanz weitergeleitet.

2. Über den Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien am 31. Juli 1998 gemäß §61 Abs1 Fremdengesetz iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Zurückschiebung sowie der Abschiebung verhängt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der UVS Wien die hinsichtlich der Anhaltung ab dem 26. August 1998 (Datum der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Beschwerdeführer) erhobene Schubhaftbeschwerde abgewiesen und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers sowie die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt. Gestützt wird der angefochtene Bescheid insbesondere darauf, daß dem Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme.

Gegen diesen Bescheid des UVS Wien wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer durch denkunmögliche Anwendung der gesetzlichen Grundlagen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988) verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

Der UVS Wien als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - wie hier des UVS -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art1 ff. des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988, (im folgenden BVG persFr) und durch Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13708/1994).

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf §§61 Abs1 und §73 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Schubhaft

§61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

..."

"Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) ...

(3) ...

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat."

3. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, hat die belangte Behörde einen so schweren Fehler begangen, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist:

Der angefochtene Bescheid wird vor allem damit begründet, daß dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd §19 Abs2 Asylgesetz zukommt. Die belangte Behörde weist in ihrer Begründung darauf hin, daß eine Entscheidung darüber, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, von der erstinstanzlichen Behörde (das ist das Bundesasylamt) erst zu treffen ist. In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Telefax vom 15. September 1998, in dem das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates der belangten Behörde mitteilt, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß §19 Asylgesetz 1997 ausschließlich von der erstinstanzlichen Behörde zu erteilen sei.

In einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 15. September 1998, bei der belangten Behörde am 16. September 1998 eingelangt, wird ausgeführt, daß "nicht ausgeschlossen wird, daß der Asylantrag neuerlich gemäß §6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen" wird und dem Asylwerber bis zum Ergehen einer neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme.

4. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, haben gemäß §19 Abs2 Asylgesetz 1997 Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen. Die Beurteilung, ob der Antrag "offensichtlich unbegründet" iS des §6 Z3 Asylgesetz ist, obliegt im vorliegenden Fall dem Bundesasylamt.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS Wien über die Schubhaftbeschwerde kein Bescheid des Bundesasylamtes vorlag, wonach der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" iS des §6 Z3 Asylgesetz zu werten war, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer nicht behördlich zuzuerkennen war. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden.

Der UVS Wien hat zwar darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei, erst nach neuerlicher Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides durch das Bundesasylamt geklärt sei. Der Sache nach ist die belangte Behörde aber davon ausgegangen, daß diese Beurteilung bereits negativ ausgefallen ist (Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids: "Da es sich somit im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer derzeit nicht um einen solchen Asylwerber handelt, dessen Antrag im Sinne des §19 Abs2 AsylG 'nicht offensichtlich unbegründet' ist, war ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung (der Sache nach) nicht zuzuerkennen".). Mit dem Fehlen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung begründet die belangte Behörde schließlich, daß keine Ausnahme von der Anwendung der §§61 bis 63 Fremdengesetz möglich gewesen sei.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Schubhaftbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei und ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, obwohl die zuständige Behörde (noch) keine derartige Entscheidung getroffen hatte, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen.

Der Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) und war schon deshalb aufzuheben.

III. Der Kostenausspruch stützt

sich auf §88 VerfGG 1953. In der Beschwerde wurden nur Kosten in Höhe von S 15.000,- verzeichnet.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1862.1998

Dokumentnummer

JFT_10008790_98B01862_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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