Norm
StGB §31 Abs1Rechtssatz
Bedachtnahme auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenes Straferkenntnis, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach § 31 Abs 1 StGB allein ankommt (so schon 9 Os 63/75, 9 Os 81/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091061Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0090OS00022_7600000_002