Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. August 1983, GZ 8 Vr 2230/83-17, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wolfgang Emberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. September 1983, 5 e Vr 3275/83-5 auf 18 Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl Heinz A des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB, der Vergehen des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 Z 1 und 4 StGB und des Betruges nach § 146 StGB, sowie des Vergehens wider die Volksgesundheit nach § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 3. und 4. Deliktsfall, SuchtgiftG und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit b WaffenG schuldig erkannt und nach § 28, 203 Abs. 1 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung war mildernd das Teilgeständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Eigentumsdelikte, das Versetzen des Opfers in eine Willenslosigkeit und der Mißbrauch des Vertrauens gegenüber einer Jugendlichen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 12. Jänner 1984, GZ 12 Os 161/83-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Die beiden letztangeführten Erschwerungsgründe sind bereits dem Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB und dem des § 128 Abs. 1 Z 1 StGB inhärent; ihre Berücksichtigung bei der Strafbemessung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, ihre Annahme war daher verfehlt. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der gegenständlichen strafbaren Handlungen mit dem (im Dezember 1982 und Jänner 1983 begangenen) Vergehen des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und dem Vergehen des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB (begangen Anfang Jänner 1983), derentwegen der Angeklagte mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. September 1983, GZ 5 e Vr 3275/83-5 (rechtskräftig seit 25. September 1983) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wäre unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe eine derartige Strafe in der Dauer von zwei Jahren der Schuld und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht geworden. Diese Strafe nimmt auch auf die Täterpersönlichkeit und das Vorleben des Angeklagten entsprechend Bedacht. Demgemäß war die im vorliegenden Verfahren ausgemessene Freiheitsstrafe auf sechzehn Monate herabzusetzen. Zur Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 31 StGB ist im gegebenen Zusammenhang anzuführen, daß (auch) auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenen Straferkenntnis Bedacht zu nehmen ist, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach dem § 31 StGB allein ankommt (13 Os 36/81 uva).
Anmerkung
E04764European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00161.83.0216.000Dokumentnummer
JJT_19840216_OGH0002_0120OS00161_8300000_000