Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
"Einsteigen" ist das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung, die ein normales Eintreten nicht gestattet, sodaß es zum Hindurchgelangen einer gewissen Anstrengung oder doch einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der Körperhaltung bedarf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016