Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Die gewalttätigen Tathandlungen, auch die das Opfer unmittelbar in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt werden soll, sind als Versuch des § 201 StGB zu werten, sofern der Täter sogleich (auch) den zweiten Deliktsakt (Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf) setzen will.Die gewalttätigen Tathandlungen, auch die das Opfer unmittelbar in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt werden soll, sind als Versuch des Paragraph 201, StGB zu werten, sofern der Täter sogleich (auch) den zweiten Deliktsakt (Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf) setzen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089760Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00171_7500000_001