- RS0030082">1 Ob 708/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
Veröff: EvBl 1977/140 S 301
- RS0030082">1 Ob 40/79
- 7 Ob 702/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80
Veröff: MietSlg 33240
- 1 Ob 572/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 572/81
- RS0030082">6 Ob 507/83
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 507/83
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T1) Veröff: EvBl 1983/72 S 273
- RS0030082">4 Ob 1522/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 1522/85
Auch
- RS0030082">1 Ob 16/91
- RS0030082">1 Ob 616/91
Auch; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392
- RS0030082">1 Ob 8/95
Auch; Veröff: SZ 68/191
- RS0030082">2 Ob 72/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 72/94
Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T2)
- RS0030082">8 Ob 2275/96h
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2275/96h
Auch
- RS0030082">10 Ob 40/00f
- RS0030082">5 Ob 155/03k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T3); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T4)
- RS0030082">10 Ob 103/07f
Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T5)
- RS0030082">2 Ob 191/07p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/106
- RS0030082">7 Ob 28/18w
- RS0030082">6 Ob 105/20i
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
Beis wie T5
- RS0030082">8 ObA 51/22s
Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 51/22s
Vgl; Beis wie T5 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6)
- RS0030082">9 Ob 84/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 84/24d
Beisatz wie T5
- RS0030082">3 Ob 135/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 135/25m
Beisatz wie T5