TE OGH 1979/12/14 1Ob40/79

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Veröffentlicht am 14.12.1979
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1323
Amtshaftungsgesetz §1
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz §1
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz §11

Kopf

SZ 52/187

Spruch

Der Ersatz der durch eine strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz umfaßt nur die eigentliche Schadloshaltung, nicht aber entgangenen Gewinn; der Schaden muß durch die Anhaltung - und nicht schon durch die Einleitung des Strafverfahrens -, aber nicht während der Anhaltung entstanden sein

OGH 14. Dezember 1979, 1 Ob 40/79 (OLG Wien 14 R 90/79; LGZ Wien 40 a Cg 509/78)

Text

Der Kläger war vom 23. Juli 1975, 6.30 Uhr, bis 4. August 1975,

13.15 Uhr, wegen Verdachtes des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB in Verwahrungs- und Untersuchungshaft. Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 109 StPO stellte das Landesgericht für Strafsachen mit Beschluß vom 7. April 1976, 1 b E Vr 6229/75, Hv 640/75, fest, daß dem Kläger für diese ungerechtfertigte Anhaltung eine Entschädigung im Sinne des § 2 StEG zustehe, Der Kläger forderte den Bund mit Schreiben vom 23. Juni 1976 gemäß § 7 Abs. 1 StEG zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung von 1 910 000 S auf. Die Finanzprokuratur lehnte eine Ersatzleistung ab.

Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von 1 910 000 S samt 4 Prozent Zinsen aus 1 166 665 S seit 14. April 1978 und aus 480 000 S seit 8. März 1979 und brachte vor, daß er seit 1969 selbständiger Unternehmensberater sei und diese Tätigkeit seit 1973 ausschließlich der Firma M gewidmet habe, über deren Vermögen am 17. Juni 1974 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Kläger habe durch seine fortgesetzten Bemühungen einen einjährigen Pachtvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Geschäftsführer der Firma B Leichtbaugesellschaft m. b. H. (kurz: Firma B) Horst W zustande gebracht, der die Aufrechterhaltung des Kaolin - Bergbaus sichergestellt habe; auch sei es dem Kläger gelungen, die Finanzierung dieses Bergbaus, für den umfangreiche Investitionen erforderlich gewesen wären, um den Auflagen der Bergbehörde zu entsprechen und die erforderliche Betriebsanlagegenehmigung zu erwirken, dadurch sicherzustellen, daß er Hans P zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber der C-Bank für einen von dieser der Firma B einzuräumenden Kredit von 3 000 000 S veranlaßt habe.

Für die geleisteten Vorarbeiten sei dem Kläger durch Dr. Rudolf V namens der Firma B eine Vergütung von 100 000 S zugesagt worden. Außerdem habe sich Dr. Rudolf V verpflichtet, den Kläger mit einem Monatsgehalt von 20 000 S und einer Umsatzbeteiligung von 1 Prozent des Jahresumsatzes anzustellen, der auf Grund umfangreicher Unternehmensanalysen mit 20 000 000 S geschätzt worden sei. Für die Zeit nach Ablauf des Pachtverhältnisses sei die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit durch eine allenfalls neu zu grundende Gesellschaft beabsichtigt gewesen, in der der Kläger wiederum als Gesellschafter fungieren sollte.

Am Tage der Verhaftung härte der Kläger unter Vorlage der Haftungserklärung des Hans P die Kreditsumme bei der C-Bank beheben sollen. Hiezu sei es jedoch nicht mehr gekommen, weil Hans P infolge der Verhaftung des Klagers seine Haftungserklärung zurückgezogen habe. Hiedurch sei die Kreditgewährung und das Zustandekommen des Geschäfts vereitelt worden.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz für die entgangene Abgeltung der Vorarbeiten von 100 000 S und für entgangenen Gehalt und Umsatzbeteiligung in der Zeit bis April 1978 in Höhe von 1 156 655 S (infolge eines Rechenfehlers unrichtig mit 1 166 650 S berechnet) sowie weiterer in der Zeit seit April 1978 fällig gewordener Gehälter von 480 000 S und "einer monatlichen Rente von 40 000 S ab 1. April 1979, dies jedoch (nur) bis zur Erreichung eines Betrages von 263 345 S", zusammen 2 000 000 S, wobei infolge Einschränkung auf den im Aufforderungsverfahren begehrten Betrag nur 1 910 000 S samt Stufenzinsen wie eingangs dargestellt geltend gemacht wurden.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der behauptete Schaden auch ohne Verhaftung des Klägers schon auf Grund des eingeleiteten Strafverfahrens eingetreten wäre. Das StEG gewähre als Ersatz vermögensrechtlicher Nachteile nur eigentliche Schadloshaltung, nicht aber Ersatz entgangenen Gewinns. Der Kläger könne nur dafür Ersatz begehren, daß er infolge der Haft gehindert gewesen sei, seine Arbeitskraft in normalem Ausmaß zu verwerten. Weder der Betrag von 100 000 S für die Abgeltung von Vorarbeiten noch die Geschäftsführerentlohnung sei dem Kläger definitiv zugesagt worden. Zur Erzielung eines Gewinnes hätten außer der Kreditbeschaffung noch zahlreiche andere Voraussetzungen vorliegen müssen. Der für Gehaltsansprüche und Gewinne ab Juli 1978 begehrte Ersatz sei verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Kläger besitzt gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwertung von Kaolin. Er war als Unternehmensberater tätig. Seit dem Jahre 1973 widmete er diese Tätigkeit fast ausschließlich der Firma M, über deren Vermögen am 17. Juni 1974 der Konkurs eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Richard S bestellt. Dem Kläger gelang es, den Abschluß eines Pachtvertrages mit "Kaufoption" aus Punkt XI des Vertrages geht allerdings, wie das Erstgericht ebenfalls feststellte, hervor, daß die Pächterin zum Kauf des Unternehmens um 1 500 000 S, unter bestimmten Voraussetzungen sogar um 2 000 000 S, bis 15. Juni 1975 verpflichtet war, also nicht nur das Recht hatte, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen - zwischen der Gemeinschuldnerin als Verpächterin und der Firma B als Pächterin zu vermitteln. Der Vertrag wurde am 30. Mai 1975 abgeschlossen, wobei Dr. Richard S als Masseverwalter und Horst W als Geschäftsführer der Firma B auftreten, und am 6. Juni 1975 konkursbehördlich genehmigt. Die Pächterin verpflichtete sich ferner, bis 15. Juni 1975 eine Bankgarantie über 1 400 000 S zu übergeben, die ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die von ihr zu tätigenden Investitionen, sicherstellen sollte. Zur Finanzierung der Investitionen und der von der Bergbehörde erteilten Auflagen sollte die Firma B bei der C-Bank einen Kredit von 3 000 000 S aufnehmen. Hans P war bereit, hiefür Bürgschaft zu leisten, bestand jedoch darauf, daß der Kläger auf Grund seines Fachwissens in der Kaolinbranche als Gesellschafter in die Firma B aufgenommen werden sollte. Dr. Rudolf V als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma B vereinbarte mit dem Kläger, ihn auf Grund seines Fachwissens als Geschäftsführerder Firma B mit einem Monatsgehalt von 20 000 S anzustellen. Für die Kreditvermittlung sollte der Kläger 100 000 S erhalten; dazu eine von ihm geforderte Umsatzprovision und bei Gewinnerzielung einen entsprechend höheren Geschäftsführergehalt in der Höhe von etwa 40 000 S bis 50 000 S monatlich. Am 23. Juni 1975 sollte eine abschließende Besprechung in der C-Bank erfolgen, zu der der Kläger und Hans P erscheinen sollten. Die C-Bank war zur Krediterteilung an die Firma B gegen Bürgschaft des Hans P bereit. Infolge Verhaftung des Klägers entfiel jedoch die geplante Besprechung. Hans P zog daraufhin seine Bürgschaftszusage zurück, womit eine Vertragserfüllung durch die Firma B unmöglich wurde. Dr. Richard S als Masseverwalter wartete weiterhin auf die Vertragserfüllung, da eine andere, für die Masse günstige Verwertungsmöglichkeit nicht gegeben war. Mit Eingabe vom 25. Juni 1976 teilte der Masseverwalter schließlich dem Konkursgericht mit, daß eine Vertragserfüllung durch die Firma B nicht möglich sei. Dies begrundete der Masseverwalter, wie sich aus der Verlesung dieses Teiles des Konkursaktes in der mündlichen Streitverhandlung vom 15. Jänner 1979 ergibt, damit, daß die Firma B keinerlei Vermögen besitze und es sich dabei um eine sogenannte"Briefkastenfirma"

Das Erstgericht war der Ansicht, daß die zum Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und die zum Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen entwickelten Entschädigungsgrundsätze auch nach dem StEG 1969 anzuwenden seien. Eine Änderung des Umfanges des Entschädigungsanspruches gegenüber den bisherigen Gesetzen sei nicht eingetreten. Darnach gebühre dem Geschädigten nur eigentliche Schadloshaltung, nicht aber volle Genugtuung, die auch den Ersatz entgangenen Gewinns mitumfasse. Der Kläger könnte nur insoweit Ersatz verlangen, als er gehindert worden wäre, seine Arbeitskraft im normalen Ausmaß einzusetzen. Er begehre aber den Entgang eines erhofften Gewinnes bzw. den Verlust auf die Aussicht auf Erlangung einer besonders günstigen Stellung; dieser Anspruch sei aber durch das EStEG 1969 nicht gedeckt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus den Materialien zum StEG ergebe sich, daß ein Ersatzanspruch nur für die durch Freiheitsentzug erlittenen Nachteile gewährt werde. Die vermögensrechtlichen Nachteile müßten daher durch die strafgerichtliche Anhaltung verursacht worden sein. Entschädigung gebühre aber nicht, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchem sei, und sich auch dann ereignet hätte, wenn es zu keiner Verhaftung gekommen wäre. Der Kläger habe aber nicht behauptet, daß ihm die begehrten Beträge deshalb entgangen seien, weil er infolge seiner Anhaltung bis 4. August 1975 verhindert gewesen sei, seinen Posten am 1. August 1975 anzutreten, und daß der Dienstantritt zu diesem Termin Voraussetzung für seine Einstellung als Geschäftsführer der Firma B gewesen wäre; auch nicht, daß durch seine Verhaftung das Vertrauen entscheidungsbefugter Personen der Firma B so erschüttert worden sei, daß man ihm die Anstellung verweigert habe. Der Kläger leitete seine Ansprüche vielmehr aus dem Nichtwirksamwerden eines Pachtvertrages infolge Rückziehung einer Haftungserklärung ab. Er sei weder der Partner dieses Vertrages noch Begünstigter der Bürgschaftserklärung gewesen und mache damit einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden geltend, der durch eine Seitenwirkung in einer Interessenssphäre entstanden sei, die durch das Verbot des Angriffs nicht geschützt gewesen sei. Auch lasse das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, daß Hans P gerade wegen der Verhaftung des Klägers die Bürgschaftserklärung zurückgezogen habe. Es mangle damit an der Behauptung eines rechtlich relevanten Kausalzusammenhanges. Auch nach dem StEG sei, wie schon nach den früheren Gesetzen, nur Verdienstentgang (eigentliche Schadloshaltung), nicht aber entgangener Gewinn zu ersetzen. Ob der Schaden des Klägers als entgangener Gewinn zu qualifizieren sei, könne aber im Hinblick auf die sonstigen Abweisungsgrunde dahingestellt bleiben. Da die bis 15. Juni 1975 beizubringende Bankgarantie nach dem Vorbringen des Klägers, das mit dem Pachtvertrag in Einklang stehe, unabdingbare Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages gewesen sei, diese Bedingung aber nicht eingetreten sei, seien die geltend gemachten Ansprüche schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers als bloße Gewinnchance anzusehen, die im Geschäftsverkehr noch nicht als selbständiger Erwerb angesehen werden könnte, weil der Kläger noch keine vertraglich gesicherte Position gehabt habe.

Über die Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, daß kein mittelbarer Schaden vorliegt; das Berufungsgericht verwies selbst zutreffend darauf, daß darunter ein Schaden zu verstehen ist, der nicht in Richtung des Angriffes, sondern durch eine Seitenwirkung in einer Interessenssphäre eingetreten ist, die durch das Verbot des Angriffes nicht geschützt ist. Im vorliegenden Fall wird aber gerade ein Schaden desjenigen, der von der gesetzwidrigen Anhaltung betroffen und somit durch die Bestimmungen des StEG geschützt war, geltend gemacht; daß sich dieser Schaden erst aus einer Rückwirkung von Folgen bei dritten Personen ergibt, macht den Schaden, soweit er den Kläger betrifft, nicht zum Drittschaden. Es ist ausschließlich ein Problem der Adäquanz der Verursachung, ob diese Rückwirkungen auf den Kläger bereits als so weit entfernt angesehen werden müssen, daß sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Im gegenständlichen Fall kann aber nicht von einem atypischen Kausalverlauf gesprochen werden, weil es durchaus nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, daß sich eine Verhaftung auf die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit eines Angehaltenen nachteilig auswirkt.

Was die Frage des Umfanges des Ersatzanspruches nach § 1 StEG betrifft, sind die Vorinstanzen von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen, daß unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur die eigentliche Schadloshaltung zu verstehen ist. Schon während der Geltung des Gesetzes vom 18. August 1918, RGBl. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft (im folgenden HEG) und des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen (im folgenden UEG) war es einheitliche Auffassung, daß die Haftung des Staates für die durch die ungerechtfertigte Anhaltung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteilen eine Art Erfolgshaftung und der Anspruch des Angehaltenen ein verschuldensunabhängiger öffentlichrechtlicher Ausgleichsanspruch ist, so daß sich ein Zuspruch entgangenen Gewinnes, der auch sonst nur unter besonderen Verschuldensvoraussetzungen zu erfolgen habe (§§ 1323, 1324, 1331, 1332 ABGB), schon von selbst verbiete (Randa, Schadenersatzpflicht, 192; Hoegel, Das Gesetz betreffend die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung, 149; Fleisch, Keine Amtshaftung für rechtswidrige schuldhafte Freiheitsentziehung? ÖJZ 1965, 57 ff., 93 ff.; Lohsing - Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht[4], 631; SZ 24/300; EvBl. 1967/332).

Strittig war in diesem Zusammenhang nur, ob auch Ansprüche nach dem AHG neben jenen nach HEG und UEG bei Vorliegen der zusätzlichen Tatbestandsmerkmale des AHG wahl- und ergänzungsweise möglich seien, was in Abkehr von der früheren gegenteiligen Auffassung mit der grundlegenden Entscheidung EvBl. 1967/232 (mit weiteren Nachweisen) bejaht wurde. Diese Auffassung wurde auch dem StEG zugrunde gelegt und durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 StEG ausdrücklich klargestellt (RZ 1974/95).

Im übrigen hat sich hinsichtlich des Umfanges des Ersatzanspruches durch das StEG keine Änderung ergeben, wie in der Regierungsvorlage zum Vorschlag der Abänderung der historisch bedingten Ausdrucksweise ("angemessene Entschädigung für die erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile") unter Erwähnung der bisherigen Rechtsprechung (SZ 24/300; EvBl. 1967/232) betont wurde (1197 BlgNR, XI. GP, 7 f.; vgl. auch Matouschek, ÖJZ 1969, 347 - Vortragsbericht.

Gleichgeblieben ist nach dem StEG auch die vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellte Einschränkung der Schadenshaftung auf jene Schäden, die der Angehaltene (Verurteilte) durch den Freiheitsentzug - aber nicht unbedingt während des Freiheitsentzuges (JBl. 1964, 370) - erlitten hat. Nach wie vor gebührt keine Entschädigung, wenn der Schaden eine Folge der Einleitung des Strafverfahrens als solchem war und sich auch dann ereignet hätte, wenn es nicht zu einer Verhaftung gekommen wäre (Loshing - Serini a. a. O., 255 f.).

Der Kläger behauptete ausdrücklich, daß infolge seiner Verhaftung nicht mehr "dazu" (nämlich zu einer Vorlage der Haftungserklärung des Hans P und der Behebung der Kreditsumme bei der C-Bank) kam und daß durch die Zurückziehung der Haftungserklärung, da sich Hans P eine Verbindung mit dem Kläger nun nicht mehr leisten zu können glaubte, naturgemäß die Kreditgewährung und das Zustandekommen des Geschäftes vereitelt wurde. Dieses Vorbringen muß als ausreichende Behauptung, daß der Schaden durch die Verhaftung des Klägers herbeigeführt worden sei, angesehen werden. Andererseits hat die Beklagte ausdrücklich vorgebracht, daß die Kreditzusage auch ohne Verhaftung des Klägers schon auf Grund der Einleitung des Strafverfahrens des Klägers schon auf Grund der Einleitung des Strafverfahrens zurückgezogen worden wäre. Es werden daher Feststellungen über die Ursache der Zurückziehung der Kreditzusage durch Hans P zu treffen sein, weil sich erst dann beurteilen läßt, ob der Schaden eine Folge der Verhaftung oder der Einleitung des Strafverfahrens als solchem war.

Der Revisionswerber ist aber auch im Recht, wenn er sich gegen die Qualifikation des Schadens als "entgangenen Gewinn" wendet. Die Abgrenzung zwischen positiven Schaden und entgangenem Gewinn bereitet bei der Beurteilung entgangener Erwerbschancen Schwierigkeiten. Die klassische Formel von Unger (Fragmente aus einem System des österreichischen Zivilrechts, Haimerls Vierteljahrsschrift 1864, 113), "bei dem positiven Schaden kommt man um das, was man hatte, bei dem negativen um das, was man hätte", verlagert das Problem auf die Frage, was unter dem zu verstehen ist, "was man hatte". Die herrschende Auffassung geht heute davon aus, daß die Vernichtung einer Erwerbschance nur dann positiver Schaden ist, wenn diese im Zeitpunkt der Schädigung ein gegenwärtiger selbständiger Vermögenswert ist (Wolff in Klang[2] VI, 2 f,; Koziol, Haftpflichtrecht I, 13 ff.; SZ 29/43; EvBl. 1977/140; EvBl. 1978/190 u. v. a.; zuletzt 1 Ob 756/78). Eine Gewinnchance ist dabei dann als selbständiges Gut, das im Handelsverkehr steht, zu werten, wenn jemand eine rechtliche gesicherte Position hat, den Gewinn zu erzielen (Koziol a. a. O.; EvBl. 1977/140).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen mit Dr. Rudolf V bereits Vereinbarungen über die Bezahlung einer Kreditvermittlungsprovision von 100 000 S und über seinen Eintritt als Geschäftsführer der Firma B getroffen hatte, die jedenfalls in diesen beiden Punkten, nicht allerdings in der Frage des Beginnes der Tätigkeit des Klägers und der ihm gebührenden Umsatzprovision, völlig bestimmt sind. Am Vorliegen einer rechtlich gesicherten Position ändert es auch nichts, daß es zumindest stillschweigend Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarungen war, daß die Kreditvermittlung zustande kam und damit die Möglichkeit bestand, durch die Beibringung der Bankgarantie eine Voraussetzung für das Wirksabbleiben des Pachtvertrages zu schaffen. Das Berufungsgericht übersieht, daß die nicht rechtzeitige Beibringung der Bankgarantie nicht zum sofortigen Außerkrafttreten des Pachtvertrages geführt hat, wurde doch festgestellt, daß der Masseverwalter auch mit einer verspäteten Vertragserfüllung einverstanden gewesen wäre (was er - seiner Aussage zufolge - auch Dr. Rudolf V zu verstehen gegeben hat). Auf Grund dieser - in ihrer Durchführbarkeit freilich noch vom Eintritt verschiedener Bedingungen abhängigen - Vereinbarungen kann nicht von einer bloßen Hoffnung auf eine günstigere Ausnützung der Arbeitskraft (vgl. SZ 24/300) gesprochen werden. Die Gewinnchance des Klägers muß vielmehr im Verkehr als selbständiger Erwerb angesehen werden, wofür auch spricht, daß es durchaus möglich gewesen wäre, die Rechte des Klägers aus dieser Vereinbarung - ungeachtet seiner Bedingtheit und Betagtheit - in Exekution zu ziehen.

Unklar blieb allerdings, gegen wen der Kläger eine rechtlich gesicherte Position hatte. Der Kläger behauptet selbst, daß damals Horst W Geschäftsführer der Firma B gewesen sei und in dieser Eigenschaft einen Pachtvertrag mit dem Masseverwalter abgeschlossen habe. Dies stimmt auch mit dem vorliegenden Pachtvertrag vom 30. Mai 1975 und dem Aktenvermerk vom 9. Mai 1975 überein. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß Horst W als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten ist, beruht wohl nur auf einem Irrtum. Hinsichtlich der Vereinbarungen mit dem Kläger stellte das Erstgericht jedoch fest, daß Dr. Rudolf V als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma B Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Damit blieb aber ungeklärt, ob Dr. Rudolf V durch die Vereinbarungen mit dem Kläger die Firma B überhaupt wirksam verpflichten konnte.

Dies beeinflußt zwar die Frage, ob dem Kläger irgendeine (durch die Verhaftung allenfalls beeinträchtigte) rechtlich gesicherte Position zustand, nicht, kann aber für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Position von Bedeutung sein. Sollte es überhaupt zur Annahme eines durch die Verhaftung bewirkten Schadens kommen, so wird auch die tatsächliche Realisierbarkeit der vom Kläger abgeschlossenen Vereinbarungen zu prüfen sein. Auch wenn der vom Kläger behauptete Entgang nach der oben getroffenen Abgrenzung als positiver Schaden anzusehen ist, muß festgestellt werden, was ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entgangen ist. Nach der Fassung des § 1293 ABGB beziehen sich zwar diese Werte nur auf entgangenen Gewinn im Rechtssinn. Da aber in den Bereich des wirklichen Schadens unter bestimmten Voraussetzungen auch Erwerbschancen einzubeziehen sind, hat die Beurteilung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei Ermittlung des positiven Schadens stattzufinden, wenn diese zukunftsbezogene Elemente enthält. Bei Beurteilung der Realisierbarkeit der vom Kläger getroffenen Absprachen wird auch auf das Vorbringen der Beklagten einzugehen sein, daß es noch vieler anderer Voraussetzungen bedurft hätte, um die Vereinbarungen über die Geschäftsführertätigkeit schließlich auch eine Rolle, ob die Firma B wirklich nur eine vermögenslose "Briefkastenfirma" war.

Auf den weiteren Einwand der Revision, die Beschränkung des Schadenersatzes auf positiven Schaden würde der Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 MRK widersprechen, ist bei dieser Rechtslage nicht einzugehen.

Anmerkung

Z52187

Schlagworte

Ersatzanspruch nach dem StEG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00040.79.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19791214_OGH0002_0010OB00040_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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