Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ob nur eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung, der nur die Bedeutung einer Regelung beiderseitiger Gefälligkeiten beizumessen wäre, vorliegt, hängt davon ab, ob den Parteien erkennbar das Bewusstsein fehlt, mit ihrer Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023