RS OGH 2023/5/16 1Ob566/76; 2Ob48/84; 8Ob626/92; 7Ob233/03w; 2Ob300/03m; 1Ob216/15v; 2Ob91/23f

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Rechtssatz

Ob nur eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung, der nur die Bedeutung einer Regelung beiderseitiger Gefälligkeiten beizumessen wäre, vorliegt, hängt davon ab, ob den Parteien erkennbar das Bewusstsein fehlt, mit ihrer Vereinbarung Rechtsfolgen auszulösen.

Entscheidungstexte

  • RS0013956">1 Ob 566/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 566/76
    Veröff: EvBl 1977/68 S 155
  • RS0013956">2 Ob 48/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 48/84
    Auch; Beisatz: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist erforderlich, dass auf Seiten der Parteien der übereinstimmende Geschäftswille vorhanden ist, durch ihre Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (hier: gefälligkeitshalber durchgeführte Einkaufsfahrt). (T1)
  • RS0013956">8 Ob 626/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 626/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: eine Offerte ist nur dann zur Annahme geeignet, wenn auf Seiten des Offerenten der Wille vorhanden ist, durch die Willenserklärung rechtliche Wirkungen auszulösen, die nötigenfalls durch behördlichen Zwang durchgesetzt werden können. (T2)
  • RS0013956">7 Ob 233/03w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 233/03w
    Auch; Veröff: SZ 2003/155
  • RS0013956">2 Ob 300/03m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 300/03m
    Vgl; Beisatz: Ob aber durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsverhältnis zustande kommt oder nur eine Gefälligkeitshandlung ohne rechtliche Bindungen vorliegt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und liegt daher grundsätzlich in dem auch den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenbereich. (T3)
    Beisatz: Hier: Gefälligkeitsfahrt. (T4)
  • RS0013956">1 Ob 216/15v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 216/15v
    Vgl auch
  • RS0013956">2 Ob 91/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Unentgeltliche Betreuung eines Pferdes begründet ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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