Rechtssatz
Die Beendigung des Verfahrens nach § 42 StGB läßt, wenn nach individuellen Gesichtspunkten vorgegangen wird, auch bei häufig vorkommenden Delikten (hier: Ladendiebstahl) keine Ermunterung für andere zur Begehung solcher Delikte und daher grundsätzlich nicht generalpräventiv nachteilige Folgen besorgen.Die Beendigung des Verfahrens nach Paragraph 42, StGB läßt, wenn nach individuellen Gesichtspunkten vorgegangen wird, auch bei häufig vorkommenden Delikten (hier: Ladendiebstahl) keine Ermunterung für andere zur Begehung solcher Delikte und daher grundsätzlich nicht generalpräventiv nachteilige Folgen besorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091462Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0130OS00110_7600000_001