RS OGH 2025/11/25 7Ob672/76; 4Ob560/77; 5Ob566/78; 1Ob702/78; 5Ob684/78; 4Ob534/79; 3Ob593/79; 1Ob67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 CI
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes erfordert nicht unbedingt ein Tätigwerden, auch ein passives Verhalten reicht für eine stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein Verzicht ernstlich gewollt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten