RS OGH 1991/11/19 11Os52/76, 10Os74/77, 11Os39/78, 9Os202/77, 12Os94/88, 12Os153/88, 12Os147/91

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Veröffentlicht am 20.10.1976
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Norm

StGB §21
StPO nF §429

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges im Sinne des Grunddelikts gerichteten Willens erscheint, wobei es bei einem zurechnungsfähigen Täter, auch bei Bestehen der Fähigkeit zu einer solchen Willensbildung, an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinne des § 4 StGB fehlt.In einem Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges im Sinne des Grunddelikts gerichteten Willens erscheint, wobei es bei einem zurechnungsfähigen Täter, auch bei Bestehen der Fähigkeit zu einer solchen Willensbildung, an einer schuldhaften Handlungsweise im Sinne des Paragraph 4, StGB fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090260

Dokumentnummer

JJR_19761020_OGH0002_0110OS00052_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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