RS OGH 1976/11/10 1Ob747/76, 1Ob771/79, 2Ob5/00z, 6Ob110/01x, 1Ob120/01f, 8Ob194/01i, 5Ob148/03f, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1976
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1041 A2
ABGB §1431 A
ABGB §1431 K

Rechtssatz

1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.

2.) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zwecke der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 747/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 747/76
    Veröff: SZ 49/133
  • 1 Ob 771/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 771/79
    Beisatz: Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T1)
  • 2 Ob 5/00z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 5/00z
    Vgl auch; nur: 1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Rückführung der Darlehensvaluta wegen Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Kondiktionsrecht zu beurteilen. (T3)
    Veröff: SZ 73/11
  • 6 Ob 110/01x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 110/01x
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 120/01f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 120/01f
    Auch; Beisatz: Ein Kondiktionsanspruch besteht nur gegen den Leistungsempfänger, dagegen nicht gegen dessen Vertreter, wenn dieser nur als Zahlstelle fungierte. (T4)
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 247/03x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 247/03x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch eines Mieters. (T5)
  • 8 Ob 57/07a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 57/07a
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Rechtsprechung im Sinnn des Punktes 2.), weil weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das erstinstanzliche Vorbringen für eine solche Annahme eine Grundlage boten. (T6)
  • 4 Ob 37/17w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 104/18i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 104/18i
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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