TE OGH 2018/6/28 6Ob104/18i

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. C***** L*****, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 220.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. April 2018, GZ 6 R 19/17m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Im Jänner 2012 überwies die Klägerin auf ein Konto der Apotheke in K***** insgesamt 220.000 EUR, welcher Betrag zur Abdeckung von Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Apotheke verwendet und als Darlehen in der Bilanz der Apotheke verbucht wurde. Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten, dem die Konzession für diese Apotheke mit 1. 1. 2012 eingeräumt worden war, und die Witwe nach dem am 26. 10. 2011 verstorbenen vormaligen Apothekenkonzessionär. Es steht nicht fest, dass sie den Beklagten über ihr Vorhaben, der Apotheke einen Überbrückungskredit zu gewähren, informiert hatte; eine förmliche Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten, Fälligkeit oder Verzinsung schlossen die Streitteile nicht ab. Die Klägerin überwies den Betrag allerdings im Glauben, mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 983 ABGB idF des hier bereits anzuwendenden BGBl I 2010/28 ist ein Darlehensvertrag ein Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Er ist (nunmehr) als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt (10 Ob 31/15d; 6 Ob 169/17x; Griss/Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 [2017] § 983 Rz 2). Da eine solche Willenseinigung zwischen den Parteien hier nicht feststeht, haben die Vorinstanzen ihre Klagsstattgebung zutreffend nicht auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten aus einem Darlehensvertrag gestützt.

2. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten stützt sich vielmehr auf einen Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 1431 ABGB. Durch den Wegfall (eines Teils) der Verbindlichkeiten der vom Beklagten betriebenen Apotheke wurde dessen Vermögen vermehrt; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, der Klägerin einen Bereicherungsanspruch direkt gegen den Beklagten zu versagen (2 Ob 5/00z JBl 2000, 446 [Rummel] = ecolex 2000, 498 [Thaler] = ÖBA 2001, 158 [P. Bydlinski] zu einem insoweit durchaus vergleichbaren Sachverhalt). Der Anspruch auf Rückführung der Darlehensvaluta wegen Unwirksamkeit des Vertrags ist nach Kondiktionsrecht zu beurteilen (2 Ob 5/00z).

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, (nur) anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand (RIS-Justiz RS0018833 [insbesondere T7]; vgl dazu auch Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2014] § 938 Rz 29 ff [„Pflicht- und Anstandsschenkungen“]). Der Beklagte, der in seiner außerordentlichen Revision darzulegen versucht, dass die Klägerin mit ihrer „Leistung die Erfüllung einer sittlichen Anstandspflicht beabsichtigte und daher auf deren Rückforderung verzichtete“, übersieht, dass er sich darauf im Verfahren erster Instanz gar nicht stützte. Dass die Klägerin – aus welchem Grund immer – auf die Rückforderung verzichtet hätte, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen aber (ebenfalls) nicht entnehmen.

Textnummer

E122188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00104.18I.0628.000

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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