TE OGH 1976/11/10 1Ob747/76

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Veröffentlicht am 10.11.1976
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1431

Kopf

SZ 49/133

Spruch

Verwendete ein Unternehmer in Erfüllung eines Werkvertrages eine Sache, die er ohne Vertretungsmacht namens des Bestellers gekauft hatte, steht dem Verkäufer gegen den Besteller kein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises der Sache aus dem Titel der Zuwendung des Vorteiles oder der Bereicherung zu

OGH 10. November 1976, 1 Ob 747/76 (KG St. Pölten R 229/76; BG St. Pölten C 7/74)

Text

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung des Betrages von 2863.19 S für Installationsmaterial, das der (dem Kläger beigetretene) Nebenintervenient im Namen und Auftrag des Beklagten bestellt habe und das an den Beklagten ausgeliefert worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, er habe mit dem Nebenintervenienten vereinbart, daß dieser für ihn eine Wasserpumpe besorge und installiere. Wegen Leistungsverzugs des Nebenintervenienten sei er vom Vertrag zurückgetreten. Der Nebenintervenient habe schließlich ohne sein, des Beklagten, Wissen und entgegen den getroffenen Vereinbarungen Arbeiten verrichtet, doch habe er, der Beklagte, den Nebenintervenienten niemals beauftragt, in seinem Namen und auf seine Rechnung Installationsmaterial zu kaufen. Er habe auch Rechnungen des Klägers zurückgewiesen.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und traf folgende Feststellungen:

Der Nebenintervenient bot dem Beklagten im Jahre 1972 an, Wasserinstallationsarbeiten in dessen Haus durchzuführen; er erstellte einen Kostenvoranschlag über einen Gesamtbetrag von 18 604 S, der als Richtlinie dienen sollte. Der Beklagte beauftragte schließlich den Nebenintervenienten mit der Durchführung der Wasserinstallationsarbeiten. Der Nebenintervenient begann mit der Ausführung der Arbeit; er erhielt vom Beklagten einen Betrag von 12 000 S, den er als Akontozahlung für sämtliche Arbeiten ansah. Bevor die Arbeiten im Hause des Beklagten fertiggestellt werden konnten, erlitt der Nebenintervenient einen Gehirnschlag und setzte deshalb die Arbeit vorläufig nicht mehr fort. Der Beklagte urgierte nach Einstellung der Arbeiten mehrmals deren Weiterführung und Fertigstellung. Am 3. Juli 1973 teilte der Beklagte durch seinen Vertreter dem Nebenintervenienten mit, daß er vom Vertrag zurücktrete und die Rücküberweisung des Betrages von 12 000 S begehre. Am 17. Juli 1973 begehrte der Beklagte in der gegen den Nebenintervenienten zu C 495/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten erhobenen Klage, gestützt auf diese Rücktrittserklärung, die Bezahlung von 12 000 S und der Mahnspesen im Betrage von 432 S. Nach Ausführung der Arbeiten durch den Nebenintervenienten schränkte der Kläger sein Begehren am 19. November 1973 auf Kosten ein. Der Kläger lieferte am 14. September 1973 eine Wasserpumpe an den Beklagten. Diese Wasserpumpe hatte der Nebenintervenient im eigenen Namen bestellt. Er baute sie in der Folge im Haus des Beklagten ein. Am 18. September 1973, am 21. September 1973 und am 16. Oktober 1973 lieferte der Kläger weitere Waren in das Haus des Beklagten. Diese Waren hatte der Nebenintervenient beim Kläger im Namen des Beklagten bestellt. Der Kläger kannte den Nebenintervenienten, der früher bei ihm beschäftigt war, und wußte von ihm, daß er dem Beklagten Leistungen zu erbringen habe. Der Kläger hatte deshalb keine Bedenken gegen die Auslieferung von Material, weil die erste an den Beklagten gerichtete Rechnung vom 18. September 1973 nicht zurückgestellt worden war. Bei der Ablieferung der Wasserpumpe und der übrigen Materialien war der Beklagte nicht zugegen, weil er in Deutschland arbeitete und nur alle zwei bis drei Wochen heimkam; dies war auch dem Kläger bekannt. Die Nachbarin des Beklagten verfügte über einen Schlüssel zu seinem Haus und stellte diesen dem Kläger bei Lieferung der Waren zur Verfügung. In den Monaten September und Oktober 1973 baute der Nebenintervenient die Wasserpumpe unter Verwendung der vom Kläger gelieferten Installationsmaterialien im Haus des Beklagten ein. Die in den Rechnungen des Klägers vom 21. September 1973 (Lieferung vom 18. September 1973) über 1001.50 S, vom 28. September 1973 (Lieferung vom 21. September 1973) über 1036.20 S und vom 24. Oktober 1973 (Lieferung am 16. Oktober 1973) über 1336.90 S verrechneten Installationsmaterialien baute der Nebenintervenient mit Ausnahme der dem Kläger zurückgestellten und mit Gutschrift vom 12. November 1973 über 510.70 S in Abzug gebrachten Waren im Haus des Beklagten ein. Der Kläger übermittelte die angeführten Rechnungen und die Gutschrift dem Beklagten. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 6. November 1973 lehnte dieser die Bezahlung der Rechnungen mit der Begründung ab, daß er dem Nebenintervenienten keinen wie immer gearteten Auftrag zur Bestellung in seinem, des Beklagten, Namen erteilt habe. Der Kläger antwortete hierauf am 12. November 1973 dem Beklagten, daß der Nebenintervenient die Waren für ihn, den Beklagten, abgeholt habe.

Der Nebenintervenient verrechnete dem Beklagten am 28. September 1973 für seine Arbeiten einen Gesamtbetrag von 20 955.62 S, der sich aus Materialkosten von 2085 S und 10 652.62 S, den Arbeitskosten im Betrage von 5000 S und weiteren Materialkosten (Lieferung der Firma S) von 2393.90 S zusammensetzte. Er ersuchte den Beklagten, den durch die Anzahlung von 12 000 S nicht gedeckten Restbetrag von 8955.62 S zu überweisen. In einer weiteren Rechnung vom 27. November 1973 verrechnete der Nebenintervenient dem Beklagten lediglich einen Betrag von 16 610.15 S, und zwar an Kosten der Pumpe 9761.40 S Montagekosten für die Rohrinstallation im Betrage von 3000 S, Transportkosten von 250 S, die Kosten für Abflußrohre samt Verschnitt von 2098.75 S und für Sonderleistungen für die Steigleiter und den Abfluß im ersten Stock 1500 S. Er forderte vom Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 4610.15 S, den er schließlich zu C 913/75 des Bezirksgerichtes St. Pölten einklagte. Der Gesamtwert der vom Nebenintervenienten durchgeführten Installationsarbeiten beträgt 22 446.24 S, wovon 10 480.60 S auf die Wasserpumpe, 5260.84 S auf Materialkosten und 6704.80 S auf Arbeitskosten entfallen. Die vom Kläger gelieferten Materialien, deren Bezahlung mit der gegenständlichen Klage begehrt wird, wurden im Haus des Beklagten eingebaut. Nicht als erwiesen angesehen wird die Behauptung des Beklagten, er habe mit dem Nebenintervenienten vereinbart, daß dieser die gesamte Installation um den Pauschalbetrag von 12 000 S ausführe.

Das Erstgericht grundete die Klagsstattgebung darauf, daß der Nebenintervenient zwar ohne Vollmacht gehandelt habe, doch habe sich der Beklagte durch Belassung des eingebauten Materials den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet; er habe auch für eine Leistung, deren Wert 22 446.24 S betrage, lediglich den Betrag von 12 000 S bezahlt.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte es im Sinne der Klagsabweisung ab. Es stehe unbekämpft fest, daß der Nebenintervenient bei den Bestellungen keine Vollmacht gehabt habe, im Namen und auf Rechnung des Beklagten Kaufverträge über Installationsmaterial abzuschließen. Wenn er dennoch dem Kläger gegenüber als Bevollmächtigter des Beklagten aufgetreten sei und den Kläger aufgefordert habe,die Rechnungen über die von ihm bestellten Materialien an den Beklagten zu senden, so habe er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und hafte wegen Überschreitung der Grenzen der Vollmacht dem Kläger, der den Mangel der Vollmacht nicht offenbar kennen mußte. Daß der Beklagte nach dem Rücktritt vom Vertrag sein zu C 495/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten erhobenes Klagebegehren auf Kosten einschränkte, nachdem die vom Nebenintervenienten geschuldete Leistung erbracht worden war, könne einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ebensowenig begrunden wie die Belassung und Benützung der vom Nebenintervenienten im Rahmen der auftragsgemäß durchgeführten Wasserinstallationsarbeit verwendeten und von diesem beizustellenden und zu verrechnenden Materialien. Da der Beklagte die an ihn gerichteten Rechnungen bereits am 6. November 1973 zurückgewiesen habe, könne auch nicht angenommen werden, daß er das Handeln des Nebenintervenienten nachträglich gebilligt habe. Auch eine Zuwendung des Vorteils liege nicht vor. Welche Zahlungen der Beklagte dem Nebenintervenienten bisher geleistet habe und welche Zahlungen noch ausständig seien, könne offenbleiben. Selbst wenn der Beklagte nicht den vollen vom Sachverständigen ermittelten Wert der in sein Haus eingebauten Materialien bezahlen müßte, könne nicht gesagt werden, daß er sich dadurch aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Kauf einen Vorteil zugewendet hätte. Eine Genehmigung des Kaufvertrages sei auch nicht schon dadurch erfolgt, daß es der Beklagte unterlassen habe, nach Erhalt der Rechnungen den Kläger darauf hinzuweisen, daß der Nebenintervenient nicht bevollmächtigt sei. Da feststehe, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, der Beklagte komme nur alle zwei bis drei Wochen von der Arbeit in Deutschland nach Hause, habe der Kläger bei der Lieferung am 16. Oktober 1972 auch nicht darauf vertrauen können, daß der Beklagte die vom Nebenintervenienten unter Vorspiegelung eines Vollmachtsverhältnisses getätigten Bestellungen genehmigt habe. Bald darauf, am 6. November 1973, habe der Beklagte ohnedies die Rechnungen an den Kläger zurückgewiesen. Auch die übrigen vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrunde, nämlich der Bereicherung bzw. der Zession einer Forderung des Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten an den Kläger seien nicht gegeben. Aus der Erklärung des Nebenintervenienten gegenüber dem Kläger, dieser solle die Rechnungen an den Beklagten übersenden, könne eine Forderungsabtretung nicht abgeleitet werden. Auch ein Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben, weil keiner der im Gesetz dafür vorgesehenen Tatbestände zutreffe. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehe keine direkte Rechtsbeziehung, der Kläger habe sich vielmehr an den Nebenintervenienten, der ihm ein Vollmachtsverhältnis vorgespiegelt habe, zu halten und könne von diesem die Bezahlung der in das Haus des Beklagten gelieferten und vom Nebenintervenienten zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verwendeten Installationsmaterialien begehren.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionswerber geht zutreffend davon aus, daß nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Nebenintervenient nicht bevollmächtigt war, im Namen des Beklagten mit ihm, dem Kläger, einen Vertrag über die Lieferung von Installationsmaterial abzuschließen, der Nebenintervenient demgemäß als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht) zu qualifizieren ist. Das vom Nebenintervenienten mit dem Kläger im Namen des Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ist demnach unwirksam. Die Vertretungshandlung kann nämlich nicht für den scheinbar Vertretenen wirken, weil die entscheidende Voraussetzung, die Vertretungsmacht, fehlte, sie wirkt aber auch nicht für den Vertreter selbst, der ja im fremden Namen gehandelt hat. Der unwirksam Vertretene kann freilich das Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, daß er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt, wobei es als Genehmigung auch anzusehen ist, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (§ 1016 ABGB). Der Revisionswerber vermeint nun, daß im Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit C 495/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten (Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten) eine schlüssige Genehmigung im Sinne der ersten Genehmigungsart des § 1016 ABGB zu erblicken sei; darüber hinaus liege darin sowie in dem Umstand, daß der Beklagte das eingebaute Material nicht wieder ausbaute und dem Kläger zur Verfügung stellte, eine Vorteilszuwendung im Sinne der zweiten Genehmigungsart des § 1016 ABGB.

Den Revisionsausführungen ist nun insofern beizupflichten, als die Bestimmung des § 1016 ABGB zwei Fälle einer nachträglichen Zurechnung vollmachtslosen Handelns enthält, die im weiteren Sinn als Genehmigung verstanden werden können: Der ohne Vollmacht vertretene Gewalthaber wird verbunden, wenn er das Geschäft genehmigt oder wenn er sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet. Die erstere Art der Genehmigung (im engeren Sinn) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. Welser in JBl. 1972, 338). Eine ausdrückliche Genehmigung durch den Beklagten kommt hier der Sachlage nach nicht in Betracht. Eine schlüssige Genehmigung setzt aber voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser 339). Wenn nun der Beklagte im Rechtsstreit C 495/73 des Erstgerichtes am 19. November 1973 sein auf den vollzogenen Rücktritt wegen Leistungsverzugs des Nebenintervenienten erhobenes Klagebegehren auf Kosten einschränkte, so konnte der Nebenintervenient daraus ableiten, daß der Kläger des vorgenannten Verfahrens davon absah, Rücktrittsfolgen geltend zu machen, und am abgeschlossenen Werkvertrag festhält. Die Klagseinschränkung konnte aber weder vom Nebenintervenienten, noch weniger aber von dem am Prozeß gar nicht beteiligten Kläger dieses Verfahrens dahin gedeutet werden, daß damit eine Genehmigung vollmachtslosen Handelns erfolgen sollte. Der Kläger konnte eine solche Folgerung umsoweniger ziehen, als der Beklagte ihm kurz vorher im Schreiben vom 6. November 1973 zum Ausdruck gebracht hatte, daß er die Bezahlung der ihm übermittelten Rechnungen über die getätigten Warenlieferungen ablehnt.

Was aber die Genehmigung durch Zuwendung des Vorteils betrifft, so kann davon nur gesprochen werden, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, wenn ihm weiters bekannt war, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (Welser, 339; 1 Ob 297/75). Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Nebenintervenient nach den getroffenen Feststellungen dem Beklagten die Ausführung der Installationsarbeiten auf Grund eines Kostenvoranschlages anbot, der auch die Materialkosten enthielt; auf Grund dieses Kostenvoranschlages wurde dem Nebenintervenienten der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt. Beide Unterinstanzen gingen davon aus, daß der dem Nebenintervenienten erteilte Auftrag auch die Beistellung des Materials umfaßte " der Erstrichter ließ nur dahingestellt, ob die Verrechnung der Materialkosten bei sofortiger Bezahlung unter Gewährung eines 10%igen Nachlasses erfolgen sollte. Es ist demnach aber auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Nebenintervenient dem Beklagten gegenüber auf Grund des abgeschlossenen Vertrages auch zur Lieferung des Materials verpflichtet war. Wenn nun der Kläger daraus, daß ihm der Beklagte die Rückstellung der Materialien nicht anbot, ableitet, daß der Beklagte das vom Nebenintervenienten abgeschlossene Rechtsgeschäft will, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf den Inhalt des vom Beklagten mit dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Vertrages läßt dieses Verhalten nämlich nur eine Deutung in der Richtung zu, daß der Beklagte die Erfüllung des mit dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Vertrages will, nicht aber vollmachtsloses Handeln genehmigt.

Der Kläger grundet sein Klagebegehren weiters darauf, daß ihm der Nebenintervenient eine diesem gegenüber dem Beklagten zustehende Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises der in Rede stehenden Materialien abgetreten habe. In der bloßen Anweisung des Nebenintervenienten aber, die Rechnung über die gelieferten Materialien an den Beklagten zu übersenden - hierauf allein beruft sich der Kläger zur Begründung der behaupteten Zession -, kann eine Zession allfälliger dem Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten zustehender Ansprüche nicht erblickt werden. Darin kann eine Erklärung, der Kläger möge seine eigene Forderung gegenüber dem Beklagten geltend machen, erblickt werden, nicht aber die Erklärung, der Kläger sei berechtigt, eine Forderung des Nebenintervenienten geltend zu machen.

Was letztlich den Rechtsgrund der Bereicherung betrifft, so ist davon ausgehen, daß der Kläger die in Rede stehenden Waren an den Beklagten in der Meinung, einen durch den Nebenintervenienten namens des Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, geliefert hat. Dieser Leistungszweck wurde nicht erreicht, weil die Forderung gegenüber dem Beklagten nicht bestand. Es fehlte daher auch Verhältnis zwischen den Streitteilen der rechtfertigende Grund für die Leistung. Im Regelfall steht nun dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen eine Leistung erbrachte, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu erblicken wäre, gegenüber dem Empfänger ein Kondiktionsanspruch zu, weil der vom Dritten angenommene Rechtsgrund in Wahrheit nicht bestand (Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß sich aus der Sicht des Beklagten, der mit dem Nebenintervenienten einen Vertrag abgeschlossen hatte, der letzteren zur Beistellung des Materials verpflichtete, die Leistung des Klägers als eine solche an den Nebenintervenienten zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erscheinen mußte. Daß der Beklagte schon bei der Anlieferung des Materials vom vollmachtslosen Handeln des Nebenintervenienten wußte, wurde nicht behauptet und steht auch nicht fest. In einem solchen Fall besteht aber ein Kondiktionsanspruch gegen den

Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist. Dann ist er nicht auf Kosten des Dritten bereichert und es berührt ihn nicht, welche Rechtsbeziehungen zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten bestehen (vgl. Koppensteiner Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 50 und BGHZ 36, 30).

Der Kläger ist auch nicht allein schon deshalb bereichert, weil der Nebenintervenient seinen Anspruch gegen den Beklagten nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht hat. Selbst ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht durch den Nebenintervenienten würde hieran nichts ändern. Im übrigen erfordert es auch die Verkehrssicherheit, daß derjenige, der Leistungen eines Handwerkers in Auftrag gegeben hat sich darauf verlassen kann, über diese Leistung nur mit seinem Vertragspartner abzurechnen, dies auch dann, wenn die Leistung ganz oder teilweise von einem Dritten auf Weisung seines Vertragspartners erbracht worden sein sollte (BGHZ 40, 276).

Anmerkung

Z49133

Schlagworte

Bereicherung, verwendet ein Unternehmer in Erfüllung eines Werkvertrages, eine Sache, die er ohne Vertretungsmacht namens des Bestellers gekauft, hatte, steht dem Verkäufer gegen den Besteller kein Anspruch aus dem, Titel der-zu, Vollmachtsloses Handeln, verwendet ein Unternehmer in Erfüllung eines, Werkvertrages eine Sache, die er ohne Vertretungsmacht namens des, Bestellers gekauft hatte, steht dem Verkäufer gegen den Besteller kein, Anspruch aus dem Titel der Bereicherung zu, Werkvertrag, verwendet ein Unternehmer in Erfüllung eines - eine Sache„ die er ohne Vertretungsmacht namens des Bestellers gekauft hatte, steht, dem Verkäufer gegen den Besteller kein Anspruch aus dem Titel der, Bereicherung zu

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00747.76.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19761110_OGH0002_0010OB00747_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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