RS OGH 2022/3/24 1Ob746/76, 1Ob779/76, 1Ob603/77, 8Ob132/79 (8Ob133/79), 8Ob200/80, 8Ob549/80, 7Ob36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten