Norm
StVG §16Rechtssatz
Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn ein Strafgefangener während des (zu einer Entscheidung gemäß § 16 Abs 2 StVG führenden) Verfahrens in eine im Sprengel eines anderen Vollzugsgerichtes gelegene Anstalt überstellt wird.Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn ein Strafgefangener während des (zu einer Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StVG führenden) Verfahrens in eine im Sprengel eines anderen Vollzugsgerichtes gelegene Anstalt überstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024