Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * R* in dem zu AZ 25 BE 98/24p des Landesgerichts Krems an der Donau und zu AZ 13 BE 53/24g des Landesgerichts Ried im Innkreis zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafvollzugssache des * R* in dem zu AZ 25 BE 98/24p des Landesgerichts Krems an der Donau und zu AZ 13 BE 53/24g des Landesgerichts Ried im Innkreis zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Ried im Innkreis zu führen.
Text
Gründe:
[1] * R* verbüßt derzeit drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von insgesamt 23 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 24. April 2025 (ON 3, 2).
[2] Die Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Josefstadt vollzogen.
[3] Mit Erlass vom 18. Jänner 2024, AZ KLS-2023/002096, bestimmte die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz die Justizanstalt Suben als Vollzugsort (ON 19; § 9 Abs 1 iVm § 134 StVG), wohin der Strafgefangene in weiterer Folge („aus medizinischen Gründen“ [ON 21.1; vgl Drexler/Weger, StVG5 § 16 Rz 3]) nicht überstellt wurde. [3] Mit Erlass vom 18. Jänner 2024, AZ KLS-2023/002096, bestimmte die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz die Justizanstalt Suben als Vollzugsort (ON 19; Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, StVG), wohin der Strafgefangene in weiterer Folge („aus medizinischen Gründen“ [ON 21.1; vergleiche Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 16, Rz 3]) nicht überstellt wurde.
[4] Dessen Antrag auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG langte am 16. Februar 2024 beim Landesgericht Ried im Innkreis ein (vgl ON 1.2). [4] Dessen Antrag auf bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG langte am 16. Februar 2024 beim Landesgericht Ried im Innkreis ein vergleiche ON 1.2).
[5] Am 15. März 2024 ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den weiteren Vollzug der über R* verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 10 StVG aus gesundheitlichen Gründen (vgl § 71 Abs 1 StVG) in der Justizanstalt Stein an (ON 21.2), in welcher er sich seit dem 28. März 2024 befindet (ON 13). [5] Am 15. März 2024 ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den weiteren Vollzug der über R* verhängten Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 10, StVG aus gesundheitlichen Gründen vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, StVG) in der Justizanstalt Stein an (ON 21.2), in welcher er sich seit dem 28. März 2024 befindet (ON 13).
[6] Das Landesgericht Ried im Innkreis trat das Verfahren (zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung) mit Verfügung vom 29. März 2024 an das Landesgericht Krems an der Donau ab (ON 1.2). Dieses legte die Akten gemäß § 38 dritter Satz StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) dem Obersten Gerichtshof vor, weil es sich ebenso wenig für zuständig hält (ON 22). [6] Das Landesgericht Ried im Innkreis trat das Verfahren (zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung) mit Verfügung vom 29. März 2024 an das Landesgericht Krems an der Donau ab (ON 1.2). Dieses legte die Akten gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG) dem Obersten Gerichtshof vor, weil es sich ebenso wenig für zuständig hält (ON 22).
Rechtliche Beurteilung
[7] Gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß § 16 Abs 1 erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). [7] Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504).
[8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz (Klassifizierung nach § 134 StVG) zuständig ist (§ 9 Abs 1 StVG). Auf den Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen kommt es hingegen nicht an (14 Ns 10/11y; 14 Ns 48/20z; 13 Ns 71/22b; Pieber in WK2 StVG § 16 Rz 4). [8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz (Klassifizierung nach Paragraph 134, StVG) zuständig ist (Paragraph 9, Absatz eins, StVG). Auf den Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen kommt es hingegen nicht an (14 Ns 10/11y; 14 Ns 48/20z; 13 Ns 71/22b; Pieber in WK2 StVG Paragraph 16, Rz 4).
[9] Demnach war die Justizanstalt Suben im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständig. Dass der Strafgefangene dorthin nicht überstellt und mittlerweile „aus gesundheitlichen Gründen“ eine Vollzugsortänderung angeordnet wurde, ändert nichts an der daraus resultierenden Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis für die gegenständliche Strafvollzugssache.
Textnummer
E141341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00023.24D.0425.000Im RIS seit
30.05.2024Zuletzt aktualisiert am
30.05.2024