Norm
StVG §16Rechtssatz
Keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, wenn während des Verfahrens von diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichtes liegende Strafvollzugsanstalt überstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024