TE OGH 2011/7/5 12Ns51/11p

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Daniel C***** wegen bedingter Entlassung in dem zu AZ 1 BE 41/11d des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 24 Ns 39/11b des Landesgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Daniel C***** brachte durch seine Verteidigerin am 10. Februar 2011 beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag ein, ihn aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) bedingt zu entlassen.

Der Vollzug fand damals durch die Justizanstalt Graz-Jakomini statt, auch wenn diese eine Ausführung nach Linz veranlasste (§ 98 Abs 1 StVG, vgl Drexler, StVG2 § 98 Rz 1; siehe die Berichte ON 46 im Akt AZ 7 Hv 174/10k des Landesgerichts für Strafsachen Graz und ON 12 im Akt AZ 1 BE 41/11d des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Nach Klassifizierung wurde Daniel C***** am 29. März 2011 der Justizanstalt Linz überstellt (ON 46 des erstgenannten Akts).

Vollzugsgericht ist gemäß § 162 Abs 1 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Es entscheidet unter anderem über die - hier beantragte - bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 162 Abs 2 Z 1 StVG).

Eine Überstellung des Eingewiesenen in eine andere Anstalt während des Verfahrens über den Antrag bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht (RIS-Justiz RS0087500 [T2]).

Daher ist das Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 1 erster Satz StGB) zuständig.

Textnummer

E97805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00051.11P.0705.000

Im RIS seit

13.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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