RS OGH 1986/12/9 13Os118/76, 12Os12/80, 9Os66/80, 12Os14/81, 11Os63/81, 12Os74/81, 9Os143/81, 13Os16

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Veröffentlicht am 18.11.1976
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Rechtssatz

In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB, dritte Alternative, zu erblicken, der zum Gesellschaftsdiebstahl ausreicht.In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, StGB, dritte Alternative, zu erblicken, der zum Gesellschaftsdiebstahl ausreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090053

Dokumentnummer

JJR_19761118_OGH0002_0130OS00118_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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