RS OGH 2024/12/19 5Ob866/76; 1Ob569/83; 1Ob640/83; 1Ob539/92; 7Ob16/00d; 8Ob3/02b; 5Ob17/10a; 2Ob19/

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Veröffentlicht am 23.11.1976
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, ist entscheidend, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen der früheren, rechtskräftig gewordenen Entscheidung aktenwidrig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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