Norm
EO §7 EaRechtssatz
Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen. In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016