Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Für das Entstehen eines Amtshaftungsanspruches wird gefordert, daß die zu einer Kausalkette zu verknüpfenden Tatsachen in einem solchen nahen äußeren Zusammenhang stehen, daß dem natürlichen und gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach angenommen werden kann, die eine sei aus der anderen hervorgegangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022636Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0010OB00004_7700000_001