RS OGH 1977/2/16 1Ob4/77, 1Ob9/80, 1Ob23/87, 1Ob20/93, 1Ob22/95, 1Ob77/97y, 1Ob362/98m, 1Ob178/06t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

Rechtssatz

Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. Die Baubehörde, die Kenntnis von einem Bau hat, hat zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit auch die Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bauordnung, die die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit einschränkte und den Baubehörden die Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse, sowie zur Bedachtnahme auf Rücksichten der Schönheit und auf Verkehrsrücksichten auftrug.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 4/77
    Veröff: SZ 50/24
  • 1 Ob 9/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
    Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981,4 S 16
  • 1 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 23/87
    Auch; Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
    nur: Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. (T1)
  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 77/97y
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
    Vgl; Veröff: SZ 70/144
  • 1 Ob 362/98m
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/29
  • 1 Ob 178/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 178/06t
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf den mit der Erteilung der Baubewilligung geschaffenen Vertrauenszustand muss die Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens auf die Interessen des Bauwerbers Rücksicht nehmen. (T2); Beisatz: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3)
  • 1 Ob 64/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
    Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber ist in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts miteinbezogen. (T4); Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7); Bem: Siehe auch RS0124126. (T8); Veröff: SZ 2008/130
  • 1 Ob 200/07d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 200/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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