Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. Die Baubehörde, die Kenntnis von einem Bau hat, hat zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit auch die Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bauordnung, die die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit einschränkte und den Baubehörden die Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse, sowie zur Bedachtnahme auf Rücksichten der Schönheit und auf Verkehrsrücksichten auftrug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012