RS OGH 1977/3/2 1Ob538/77, 4Ob549/77, 1Ob621/77, 3Ob529/78, 7Ob724/79 (7Ob725/79), 5Ob536/83, 4Ob160

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Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

ABGB §1438 Cb
ZPO §391 C

Rechtssatz

Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage für die Entscheidung des Klagebegehren und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozess bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchgemäßen Entscheidung des Gerichtes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eventualcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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