RS OGH 2025/5/21 7Ob4/77; 7Ob12/78; 7Ob18/78; 7Ob56/78; 7Ob30/79; 7Ob28/81; 7Ob47/81; 7Ob58/81; 7Ob5

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Veröffentlicht am 03.03.1977
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Norm

ABK 2002 Art7
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKHB Art8 Abs2
AKHB 1997 Art9.3.4
AKIB Art6 Abs2 Z2
VK 1995 Art7.3.2

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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