RS OGH 1994/3/3 9Os183/76, 10Os99/77, 13Os175/77, 12Os46/78, 12Os13/79, 9Os55/79, 11Os66/79, 9Os89/7

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Veröffentlicht am 08.03.1977
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Rechtssatz

"Zuführen" bedeutet nach dem § 215 StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird."Zuführen" bedeutet nach dem Paragraph 215, StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095330

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0090OS00183_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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