Norm
StGB §13Rechtssatz
Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen.Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß Paragraph 13, StGB dieser nach Paragraph 135, (allenfalls Paragraph 136,) StGB, jener aber nach Paragraph 127, StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Absatz 2, Ziffer eins,) zu verurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089637Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011