RS OGH 1986/9/4 3Ob42/77, 6Ob7/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1977
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Norm

EO §49 Abs1
HGB §144
KO §157
  1. EO § 49 heute
  2. EO § 49 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 49 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 49 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach § 49 EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.Die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 157, KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach Paragraph 49, EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001874

Dokumentnummer

JJR_19770329_OGH0002_0030OB00042_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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