RS OGH 2023/2/21 8Ob515/77, 3Ob174/11a, 2Ob58/19x, 2Ob3/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des Paragraph 579, ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).

Entscheidungstexte

  • RS0012472">8 Ob 515/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 515/77
  • RS0012472">3 Ob 174/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 174/11a
    Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)
  • RS0012472">2 Ob 58/19x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 2 Ob 58/19x
    Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Es muss aber nicht jeder Zeuge mit dem Beisatz „als Zeuge“ unterschreiben. (T2); Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3); Anm: Vgl RS0012478 und RS0015432 (T4)
  • RS0012472">2 Ob 3/23i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 2 Ob 3/23i
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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